Die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits wegen einer Insolvenzforderung ist nicht wirksam.
Nach § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Diese differenzieren hinsichtlich der Berechtigung, einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, danach, ob der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft (§§ 85, 86 InsO) oder es sich um eine Insolvenzforderung handelt (§ 87 InsO).
Die vom Kläger aus dem zum 31. März 2011 beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemachten Forderungen sind keine Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), sondern Insolvenzforderungen. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) können nach § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also im Wege der Anmeldung nach den §§ 174 ff. InsO. Es obliegt der Entscheidung des Klägers, ob er seine in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemachten Forderungen nunmehr zur Tabelle anmeldet und im Falle ihres Bestreitens durch den Insolvenzverwalter die Feststellung nach § 179 Abs. 1 ZPO betreibt. Zu diesem Zwecke müsste der Kläger nach § 180 Abs. 2 InsO – unter Änderung seines bisherigen Zahlungsantrags – den unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen. Nur wenn für die Forderung des Klägers ein vollstreckbarer Titel vorliegen würde, obläge es dem bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 2 InsO, den Widerspruch durch Aufnahme des hiesigen Revisionsverfahrens zu verfolgen.
Dem Insolvenzverwalter sind die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen1.
Bundesarbeitsgericht, Zwischenurteil vom 15. Mai 2013 – 5 AZR 252/12 (A)
- vgl. BGH 15.10.2004 – V ZR 100/04, zu A der Gründe mwN; Hüßtege in Thomas/Putzo 34. Aufl. § 240 ZPO Rn. 8[↩]











