Eine vom Arbeitgeber erklärte Aufrechnung gegen den Bruttolohn ist unzulässig.
§ 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen, zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Betriebsrenten einschließlich Hinterbliebenenrenten zählen, bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO((vgl. BAG 11.12.2018 – 3 AZR 400/17, Rn. 45 mwN)).
Hieraus folgt, dass eine Aufrechnung gegen einen Bruttobetrag unzulässig ist1. Es kann nur gegen den pfändbaren Nettobetrag aufgerechnet werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2021 – 3 AZR 15/20
- vgl. BAG 12.12.2012 – 5 AZR 93/12, Rn. 42; 13.11.1980 – 5 AZR 572/78, zu II 2 b der Gründe[↩]
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