Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

Bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung besteht zum einen die Möglichkeit, nach einem Vorbehaltsurteil den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichts über die zur Aufrechnung gestellte Forderung auszusetzen, zum anderen die Möglichkeit, nach Vorbehaltsurteil das Verfahren wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht zu verweisen.

Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

Über die Begründetheit einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung kann nicht selbst entschieden werden. § 17 Abs. 2 GVG steht dem nicht entgegen, da die Aufrechnung kein „rechtlicher Gesichtspunkt“ im Sinne von § 17 Abs. 2 GVG ist, sondern ein selbstständiges Gegenrecht, das dem durch die Klage bestimmten Streitgegenstand einen weiteren selbstständigen Gegenstand hinzufügt1.

Da damit sowohl mit der Haupt- als auch mit der Hilfsaufrechnung das Arbeitsgericht nicht mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderungen entscheiden kann, gilt Folgendes:

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung die Zulässigkeit der Aufrechnungen zu prüfen, weil es insoweit nicht auf das Bestehen der Gegenforderung ankommt.

Soweit die Aufrechnung zulässig ist, ist über die Vergütungsansprüche durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden nach § 302 ZPO. Dabei besteht zum Einen die Möglichkeit, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Gerichte über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auszusetzen. Nach deren Vorliegen ist im arbeitsrechtlichen Verfahren das Nachverfahren durchzuführen2. Daneben besteht die Möglichkeit, nach Vorbehaltsurteil das Verfahren wegen der Gegenforderungen an das zuständige Gericht zu verweisen. In diesem Fall muss das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, das Nachverfahren gemäß § 302 IV ZPO durchführen3.

Das Vorbehaltsurteil hat in voller Höhe zu erfolgen. Ob für den Fall des Bestehens einer Gegenforderung durch die Aufrechnung die restlichen Vergütungsansprüche voll oder nur in Höhe des pfändbaren Einkommens erloschen sind, hängt davon ab, ob den Rückgewähransprüche die vom Beklagten behaupteten Untreuehandlungen zu Grunde liegen. Beruhen die Rückgewähransprüche nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Klägerin, sind bei der Aufrechnung Pfändungsgrenzen zu beachten. In diesem Fall gilt Folgendes:

Am Beklagten liegt es nun, innerhalb der im Aussetzungsbeschluss genannten Frist4 die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und neben einem Leistungsantrag über einen Feststellungsantrag die rechtliche Qualifizierung für dieses Gericht bindend feststellen zu lassen5. Macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche nicht oder nur zum Teil geltend, sind die nicht fristgerecht geltend gemachten Ansprüche bzw. deren Rechtsnatur nicht im Nachverfahren dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 – 10 Sa 67/09

  1. vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 23.08.2001, 5 AZB 3/01, NJW 2002 S. 317; vom 28.11.2007, 5 AZB 44/07, NZA 2008 S. 843[]
  2. so grundsätzlich BAG, Beschluss vom 23.08.2001, 5 AZB 3/01, NJW 2002 S. 317[]
  3. BAG, Beschluss vom 28.11.2007, 5 AZB 44/07, NZA 2008, 843; zur Möglichkeit beider Verfahren vgl. auch GK-ArbGG/Schütz, § 2 ArbGG Rz. 32[]
  4. zur Zulässigkeit der Fristsetzung BFH, Beschluss vom 09.04.2002 – VII B 73/01, NJW 2002,3126[]
  5. zur Zulässigkeit für den entsprechenden Feststellungantrag neben dem Leistungsantrag: BGH, Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZB 180/02, NJW 2003, 515[]