Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Für Streitigkeit im Rahmen der praktischen Tätigkeit in der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind die Arbeitsgericht zuständig.

Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.

Vorliegend handelt es sich um eine solche bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer nicht nur Arbeiter und Angestellte, sondern auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Der Kläger ist Pädagoge. Die Parteien schlossen einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Vertiefung Verhaltenstherapie. Die beklagte Arbeitgeberin verpflichtete sich, dem Pädagoge alle in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) genannten Ausbildungsbestandteile in dem dort geforderten Umfang von mindestens 4.200 Stunden im Rahmen der Ausbildung selbst oder durch kooperierende Einrichtungen anzubieten. Hierzu gehörten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ausbildungsvertrags 1.800 Stunden praktische Tätigkeit, die die Beklagte selbst oder durch kooperierende Einrichtungen anbot. Nach der Präambel des Ausbildungsvertrags war die Qualifizierung zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 18.12 1998 zum Psychotherapeutengesetz (PsychTh-APrV) Ziel der Ausbildung.

Der Pädagoge leistete seine praktische Tätigkeit ua. auch in Einrichtungen der Arbeitgeberin. Damit beschäftigte sie ihn zur Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

Unter „Berufsausbildung“ nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind zunächst alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen. Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein1.

Einer Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Berufsbildung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG steht jedoch § 7 PsychThG entgegen. Danach findet das BBiG auf Ausbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung. Das PsychThG ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden, da der Pädagoge nach dem „Ausbildungsvertrag“ vom 01.10.2010 zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden sollte. Das PsychThG bestimmt die zu erfüllenden Voraussetzungen der Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 1 Abs. 1 PsychThG). Hierzu gehört nach § 5 Abs. 1 PsychThG eine praktische Tätigkeit in einer gemäß § 6 PsychThG anerkannten Ausbildungsstätte. § 7 PsychThG stellt klar, dass es sich dabei um eine Ausbildung eigener Art außerhalb des Systems der beruflichen Bildung nach dem BBiG handelt2.

Der Pädagoge war bei der Arbeitgeberin dennoch zu seiner Berufsausbildung beschäftigt und ist deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeitnehmer iSd. ArbGG.

Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG. Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt vielmehr auch vor, wenn der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Auch wenn Studenten, deren Ausbildung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an einer Akademie und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet, nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen, können sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein3. Der Beschäftigte muss allerdings dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein4. Das ist etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt oder er bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Hier schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch – und sei es mittelbar – der Auszubildende das Lernen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls5.

Nach diesen Grundsätzen beschäftigte die Arbeitgeberin den Pädagoge zur Berufsbildung.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die Prüfung, ob der „Auszubildende“ dem Weisungsrecht des „Ausbilders“ unterliegt, seien ausschließlich die vertraglich eingegangenen Pflichten maßgeblich. Unerheblich seien die Pflichten, die aus den auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen (hier PsychThG und PsychTh-APrV) folgten und allenfalls im Ausbildungsvertrag (deklaratorisch) wiederholt würden.

Das hält der Überprüfung in der Rechtsbeschwerde nicht stand. Es kommt für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf an, ob sich die Rechtsfolgen des schuldrechtlich begründeten Rechtsverhältnisses aus Vertrag oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Das zeigt schon der Vergleich zum Berufsausbildungsvertrag nach § 10 BBiG. Die Begründung von Weisungspflichten des Ausbilders gehört gemäß § 11 BBiG nicht zu den zwingenden Angaben in der Vertragsniederschrift. Verhaltenspflichten und Weisungsrechte werden vielmehr in § 13 BBiG gesetzlich begründet. Ähnliches gilt für Arbeitsverhältnisse. Hier folgt die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers schon aus § 106 GewO, ohne dass sie im Arbeitsvertag gesondert erwähnt werden müsste.

Vorliegend war der Pädagoge nach diesen Grundsätzen im ausreichenden Maße dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterworfen.

Nach § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrags verpflichtete er sich, an allen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er musste die bei der Durchführung von Therapien getroffenen Feststellungen dokumentieren, am Ende einer Therapie eine Epikrise erstellen und hierzu bestehende Vorgaben der Rahmenvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Psychotherapie Dr – Ausbildungszentrum der D – einhalten. Weiter behielt sich die Arbeitgeberin vor, dem Pädagoge nur dann eigenständige Krankenbehandlungen zuzuweisen, wenn die Ambulanzleitung seine persönliche Eignung bejaht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Ausbildungsvertrags). Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 PsychThG iVm. § 4 Abs. 5 PsychTh-APrV weist der Ausbildende dem Auszubildenden die Behandlungsfälle zu. § 2 und § 4 PsychTh-APrV regeln sodann die Mindestzahl der zuzuweisenden Behandlungen, Dokumentationspflichten sowie dass die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu stehen haben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass hieraus Weisungsrechte, Aufsichtspflichten sowie das Recht zur Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen des Ausbildenden folgen. Dies wird durch Ziff. 1 Abs. 5 der in § 3 Nr. 5 des Ausbildungsvertrags in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung deutlich. Danach sind für den Auszubildenden Anweisungen und Empfehlungen der Leitung verbindlich. Unerheblich ist es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts, ob es sich hierbei um am Ausbildungszweck orientierte Befugnisse des Ausbildenden handelt. Dieser Zweck ist auch bei Berufsausbildungsverhältnissen nach dem BBiG typisch und deshalb als Abgrenzungskriterium nicht geeignet. Im Übrigen bestimmt Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung umfangreiche Verhaltenspflichten der Auszubildenden, die über den Ausbildungszweck hinausgehen. So darf die Behandlung nach Abschluss der probatorischen Sitzungen erst nach Bewilligung der Therapie durch die Krankenkasse weitergeführt werden. Sitzungen müssen in den Raumplan der Ambulanz eingetragen werden und bei Absage frühzeitig ausgeplant werden. Der Auszubildende muss zur Therapiesitzung rechtzeitig anwesend sein, um der Patientin die Tür öffnen zu können. Therapieräume sind bei Verlassen ggf. zu lüften und aufzuräumen etc. Soweit das Landesarbeitsgericht zu Letzterem meint, dies sei Gegenstand einer „Haus- oder Benutzerordnung“ und nicht Ausprägung besonderer Weisungen, übersieht es, dass diese Nebenpflichten gerade in der Rahmenvereinbarung, die die Grundsätze der praktischen Ausbildung festlegt, und nicht in einer eigenständigen Hausordnung begründet wurden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15. April 2015 – 9 AZB 10/15

  1. BAG 24.02.1999 – 5 AZB 10/98, zu II 4 b der Gründe; 21.05.1997 – 5 AZB 30/96, zu II 2 b der Gründe[]
  2. BT-Drs. 13/8035 S. 18[]
  3. vgl. BAG 27.09.2006 – 5 AZB 33/06, Rn. 11[]
  4. BAG 24.09.2002 – 5 AZB 12/02, zu III 2 a der Gründe, BAGE 102, 371[]
  5. vgl. BAG 24.02.1999 – 5 AZB 10/98, zu II 4 c aa bis ff der Gründe[]