Ausbildung zum Rettungsassistenten – und die angemessene Vergütung für die praktische Tätigkeit

Die §§ 26, 17 BBiG finden auf ein im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten geschlossenes Praktikantenverhältnis Anwendung. Diese Regelungen wurden nicht durch speziellere Vorschriften des RettAssG verdrängt.

Ausbildung zum Rettungsassistenten – und die angemessene Vergütung für die praktische Tätigkeit

Der Anwendung des BBiG steht nicht § 107 BBiG aF entgegen, wonach die bundesgesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen unberührt bleiben sollten. Zum einen ist die Vorschrift seit dem 1.04.2005 außer Kraft. Zum anderen war schon zu § 107 BBiG aF anerkannt, dass bundesgesetzliche Vorschriften dem BBiG nur dann vorgehen, wenn sie zu diesem im Widerspruch stehen. Im Übrigen galt und gilt auch für die Berufsbildung in den Heil- und Heilhilfsberufen das BBiG1.

Das RettAssG schloss die Anwendung des BBiG weder aus2, noch enthielt es eine speziellere Regelung über die Vergütung der praktischen Tätigkeit3. Soweit sich im Gesetzgebungsverfahren zum RettAssG Abgeordnete gegen eine Vergütungspflicht während der praktischen Tätigkeit ausgesprochen hatten, hat dies keinen Eingang in das Gesetz gefunden.

§ 3 Abs. 1 BBiG hindert die Anwendung des BBiG nicht.

Nach dieser Vorschrift gilt das BBiG für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Bei der nach § 7 RettAssG erforderlichen praktischen Tätigkeit der Praktikantin handelte es sich nicht um eine in einer berufsbildenden Schule durchgeführte Berufsbildung. Die praktische Tätigkeit unterfiel nicht den Schulgesetzen des Freistaats Bayern. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b RettAssG setzte die Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen, die Teilnahme an einem Lehrgang (§ 4 RettAssG) oder Ergänzungslehrgang (§ 8 Abs. 3 RettAssG) mit bestandener staatlicher Prüfung sowie die erfolgreiche Ableistung einer praktischen Tätigkeit voraus.

Der Lehrgang nach § 4 RettAssG musste aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung bestehen. Die theoretische Ausbildung wurde von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt und schloss mit einer staatlichen Prüfung ab. An einem solchen Lehrgang hatte die Praktikantin erfolgreich teilgenommen, bevor sie ihre praktische Tätigkeit beim Praktikumsbetrieb am 1.09.2010 aufnahm. Die schulische Ausbildung endete mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Prüfung (§ 4 Satz 2 RettAssG). Die sich daran anschließende praktische Tätigkeit beim Praktikumsbetrieb war kein in die schulische Ausbildung integrierter Bestandteil, was die Anwendbarkeit des BBiG ausschlösse4.

Diese Trennung zwischen der schulischen und praktischen Ausbildung zeigte sich auch an den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 07.11.1989 (RettAssAPrV). § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung legte fest, dass Mitglied des Prüfungsausschusses an den Schulen, die den Lehrgang nach § 4 RettAssG durchführten, ein Beauftragter der Schulverwaltung sein musste, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unterstand. Demgegenüber war bei der Entscheidung, ob die praktische Tätigkeit nach § 7 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RettAssG erfolgreich abgeschlossen worden ist, kein Vertreter einer staatlichen Schulbehörde beteiligt. § 2 Abs. 2 RettAssAPrV verlangte für die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit die Vorlage eines Berichtshefts in Form eines Ausbildungsnachweises und die Durchführung eines Abschlussgesprächs, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass der Praktikant die in § 2 Abs. 1 RettAssAPrV genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Dieses Abschlussgespräch wurde von einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt gemeinsam mit dem Rettungsassistenten oder der Rettungsassistentin geführt, der oder die den Praktikanten angeleitet hatte. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k der bayerischen Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe vom 17.12 1996 (HeilBZustV) waren die Regierungen die zuständigen Behörden. Nach § 3 Abs. 7 HeilBZustV wurde der Arzt nach § 2 RettAssAPrV von der Regierung beauftragt, in deren Bereich die praktische Tätigkeit abgeschlossen wurde.

Auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 RettAssG, welche die Anrechnung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleisteten praktischen Tätigkeit auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG ermöglichte, spricht dafür, dass die praktische Tätigkeit keinen Bestandteil der schulischen Ausbildung nach § 4 RettAssG darstellte.

Das von den Parteien für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2011 begründete Rechtsverhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 26 BBiG. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten nach dieser Vorschrift für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung iSd. BBiG handelt, die §§ 10 bis 23 BBiG und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

Der angehende Rettungsassistent und der Ausbildungsbetrieb haben kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Praktikumsverhältnis vereinbart.

Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich5. Ein Praktikant ist in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikumsverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr ist ein Praktikum häufig Teil einer Gesamtausbildung und wird nicht selten für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt. Bei einem Praktikumsverhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund6. Nicht maßgeblich ist dagegen die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als „Praktikum“7. Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber durch die Definition in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG grundsätzlich anerkannt8. Die Würdigung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt9.

Vorliegend war as Rechtsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen10. Nach den Regelungen des „Praktikantenvertrages“ waren das RettAssG und die RettAssAPrV Inhalt des Rechtsverhältnisses.

Bei der praktischen Tätigkeit der angehenden Rettungsassistentin handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG.

Die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG ist keine die Anwendung des § 26 BBiG ausschließende Fortbildung11.

Nach § 1 Abs. 4 BBiG soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. Von der Berufsausbildung unterscheidet sich die berufliche Fortbildung iSd. § 1 Abs. 4, §§ 53 ff. BBiG dadurch, dass sie grundsätzlich eine Berufsausbildung voraussetzt12. Die Praktikantin war bei Beginn ihrer praktischen Tätigkeit noch keine Rettungsassistentin. Das Praktikum konnte daher auch nicht ihrer Fortbildung als Rettungsassistentin dienen, sondern bezweckte erst die staatliche Anerkennung als Rettungsassistentin.

Die praktische Tätigkeit der angehenden Rettungsassistentin war auch keine Fortbildung in Bezug auf die von ihr zunächst erworbene Qualifikation als Rettungssanitäterin. Sie diente iSd. § 2 RettAssAPrV ausschließlich dem Erwerb der für die Berufsausübung als Rettungsassistentin wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel und Gegenstand des Praktikums war somit nicht die Erhaltung oder die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten als Rettungssanitäterin.

Bei der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG handelte es sich auch nicht um eine die Anwendbarkeit des § 26 BBiG ausschließende Umschulung13. Nach § 1 Abs. 5 BBiG soll die berufliche Umschulung nach den §§ 58 ff. BBiG zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Das absolvierte Praktikum befähigte die angehende Rettungsassistentin allein noch nicht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Die Qualifikation zur Rettungsassistentin setzte zudem einen Lehrgang iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 4 RettAssG voraus.

Aber auch eine Gesamtschau von Lehrgang und praktischer Tätigkeit führt nicht dazu, dass § 26 BBiG wegen Vorliegens einer Umschulung keine Anwendung findet. Jedenfalls dann, wenn es an einer erheblichen zwischenzeitlichen beruflichen Betätigung in dem zuerst erlernten Beruf fehlt, kann die Zweitausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Anschluss an eine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Umschulung iSd. BBiG angesehen werden14. Die Praktikantin begann die Ausbildung zur Rettungsassistentin unmittelbar nach ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Dies bewirkte, dass ihr keine im Rettungsdienst abgeleistete Tätigkeit iSd. § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG angerechnet werden konnte.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung ist – wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung (aF) – nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest15. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung16.

Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge17. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich18. Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 vH unterschreitet19. Wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden20.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht rechtsfehlerhaft, zur Bestimmung der angemessenen Vergütung mangels einer einschlägigen tariflichen Regelung auf die tarifliche Vergütung für die Praktikanten zum Rettungsassistenten (hier: im Tarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes) abzustellen. Der räumliche und der fachliche Geltungsbereich waren im hier entschiedenen Fall gegeben. Hinzu kommt, dass dieser Tarifvertrag auf zahlreiche Praktikanten während ihrer Ausbildung zum Rettungsassistenten Anwendung fand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015 – 9 AZR 78/14

  1. BAG 7.03.1990 – 5 AZR 217/89, zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 34; Wohlgemuth in Wohlgemuth BBiG § 3 Rn. 15 f.[]
  2. anders zB § 7 PsychThG, vgl. dazu jüngst BAG 10.02.2015 – 9 AZR 289/13, Rn. 12[]
  3. anders nun § 15 Abs. 1 NotSanG, wonach der Ausbildungsträger der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren hat[]
  4. vgl. zum Praktikum als Bestandteil eines Fachhochschulstudiums BAG 19.06.1974 – 4 AZR 436/73, BAGE 26, 198[]
  5. BAG 18.03.2014 – 9 AZR 740/13, Rn.19 mwN[]
  6. BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, zu II 2 b der Gründe; vgl. auch ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 26 BBiG Rn. 3; BeckOK ArbR/Hagen Stand 1.04.2015 BBiG § 26 Rn. 4[]
  7. vgl. BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01, zu II 2 c der Gründe[]
  8. vgl. zu Abweichungen in der Definition: Düwell DB 2014, 2047, 2048; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 7[]
  9. BAG 18.03.2014 – 9 AZR 740/13, Rn.20 mwN[]
  10. vgl. zu einer praktischen Tätigkeit nach § 7 MPhG: Hessisches LAG 12.09.2005 – 10 Sa 1843/04 36; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 26 Rn. 16[]
  11. vgl. dazu Leinemann/Taubert aaO § 26 Rn. 31[]
  12. Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 1 Rn. 8, 17[]
  13. vgl. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 120/11, Rn. 11; Leinemann/Taubert aaO[]
  14. BAG 3.06.1987 – 5 AZR 285/86, zu II 2 b der Gründe[]
  15. BAG 22.01.2008 – 9 AZR 999/06, Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9[]
  16. BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 10; 22.01.2008 – 9 AZR 999/06, Rn. 33 mwN, aaO[]
  17. st. Rspr., zuletzt BAG 16.07.2013 – 9 AZR 784/11, Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371[]
  18. BAG 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn. 29 mwN, BAGE 148, 139[]
  19. BAG 26.03.2013 – 3 AZR 89/11, Rn. 11 mwN[]
  20. st. Rspr., zuletzt BAG 17.03.2015 – 9 AZR 732/13, Rn. 14 mwN[]