AVR Caritas – oder: die AGB-Auslegung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt.

AVR Caritas – oder: die AGB-Auslegung als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat.

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt1.

Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht bei der hier entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde als erfüllt an:

Allerdings betrifft die von der Beklagten aufgeworfene Frage eine Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas). Als auf dem Dritten Weg entstandene Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen2. Solche haben trotz ihrer weiten Verbreitung keine normative Wirkung und sind grundsätzlich keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG3.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt. Denn dann erfordert der Zweck des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, den Zugang zum Revisionsgericht für Fragen zu gewährleisten, an deren Klärung ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit besteht, sie als Rechtnorm zu behandeln4. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die betroffenen Regelungen der AVR Caritas Rechtsnormen in diesem Sinne.

Weiterlesen:
Revisionszulassung -wegen grundsätzlicher Bedeutung

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 AZN 45/22

  1. BAG 19.01.2022 – 3 AZN 774/21, Rn. 2; 8.12.2020 – 3 AZN 849/20, Rn. 8 f.; 23.07.2019 – 9 AZN 252/19, Rn. 11[]
  2. BAG 4.08.2016 – 6 AZR 129/15, Rn. 26[]
  3. BAG 24.07.2019 – 3 AZN 627/19, Rn. 5; 11.04.2019 – 3 AZN 720/18, Rn. 6; 24.01.2017 – 3 AZN 822/16, Rn. 13[]
  4. noch offengelassen BAG 19.01.2022 – 3 AZN 774/21, Rn. 5[]