Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung – ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art – richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung.

Auslegung einer Betriebsvereinbarung
  • Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an.
  • Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung.
  • Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt1.

Das gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 AZR 37/17

  1. BAG 26.09.2017 – 1 AZR 717/15, Rn. 24[]
  2. BAG 21.11.2017 – 1 AZR 131/17, Rn. 15[]
Weiterlesen:
Betriebsübergang - und die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel