Auslegung eines Verweisungstarifvertrags

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen1.

Auslegung eines Verweisungstarifvertrags

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Verweisung eines Tarifvertrags auf einen anderen Tarifvertrag bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung durch Auslegung zu ermitteln, ob die in Bezug genommenen Tarifnormen iSd. Gleichstellung in ihrem jeweiligen Geltungszustand Anwendung finden sollen oder ob die zwingende Wirkung der in Bezug genommenen Tarifnormen durch deren Kündigung nicht berührt wird, sondern nur durch die Kündigung des Verweisungstarifvertrags beseitigt werden kann. Ist mit der Verweisung eine Gleichstellung mit der Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen – wie häufig bei einem Anerkennungstarifvertrag – in der Weise gewollt, dass der Verweisungstarifvertrag (lediglich) die Verbandszugehörigkeit des Arbeitgebers ersetzen soll, spricht das in der Regel dafür, dass auch der Geltungszustand der in Bezug genommenen Tarifnormen auf die Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags durchschlägt2.

Durch den Verweis auf die in Bezug genommenen Tarifverträge „in ihrer jeweiligen Fassung“ wird zunächst nur klargestellt, dass Änderungen der Bezugsobjekte automatisch Eingang in den Verweisungstarifvertrag finden, ohne dass es einer neuerlichen Verweisungsanordnung bedarf. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, in welcher Weise die in Bezug genommenen tariflichen Normen nach deren Kündigung bis zum Abschluss von neuen Tarifnormen gelten sollen. Die Verweisung kann zum einen dahingehend verstanden werden, dass das in Bezug genommene Tarifrecht jeweils zwingend gelten soll, bis es durch eine tarifliche Neuregelung ersetzt wird. Zum anderen kann sie sich auch auf den Geltungszustand erstrecken mit der Folge, dass die durch den Ablauf des in Bezug genommenen Tarifrechts eintretende Nachwirkung auf die dem Verweisungstarifvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse durchschlägt3.

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Auch ergibt sich aus der Verwendung der Formulierung „in ihrer jeweiligen Fassung“ anstatt der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ nicht, dass es den Tarifvertragsparteien nicht um die Einbeziehung des jeweiligen Geltungszustands der in Bezug genommenen Tarifverträge gegangen wäre. Bei Formulierungen wie „in ihrer jeweiligen Fassung“ (wie hier), „in der jeweils geltenden Fassung“4 oder „in der jeweils gültigen Fassung“5 handelt es sich bloß um sprachlich leicht differierende Bezeichnungen zur Charakterisierung einer zeitdynamischen Regelung.

Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ergab sich die Gleichstellungsabsicht der Tarifvertragsparteien jedoch aus der Regelung in § 3 ATV.

Nach § 3 Nr. 1 ATV gelten die in Bezug genommenen Tarifverträge „mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus“. Mit der Bezeichnung „Rechtsstatus des Tarifvertrags“ ist ersichtlich der „Geltungszustand der Tarifnormen des Tarifvertrags“ gemeint. Ein solcher Geltungszustand ist auch die Nachwirkung iSv. § 4 Abs. 5 TVG. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Formulierung hinreichend deutlich gemacht, dass die jeweils gültige Wirkungsweise der anerkannten Tarifnormen auf die in den Geltungsbereich des ATV fallenden Arbeitsverhältnisse durchschlagen soll.

§ 3 Nr. 2 ATV verdeutlicht diese tarifliche Sichtweise, indem sie ausdrücklich regelt, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge im Fall ihrer Kündigung auch zwischen den Parteien des ATV als gekündigt gelten. Die Regelung stellt damit nochmals klar, dass für die vom ATV erfassten Arbeitsverhältnisse dieselben Rechtsfolgen eintreten sollten, wie für die unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse.

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Entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin beschränkt sich diese Regelung nicht auf den Status des Tarifvertrags als ungekündigtem oder gekündigtem, sondern bezieht sich vielmehr auch auf den Geltungszustand der Tarifnormen nach Ablauf der Kündigungsfrist. Dies ergibt sich aus der Systematik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien wollten in § 3 ATV erkennbar die normative Geltung der anerkannten Tarifverträge für den Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags und nicht lediglich die schuldrechtliche Seite regeln. Bei einem gegenteiligen Verständnis käme der Tarifnorm kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, da der gekündigte Zustand eines Tarifvertrags als solcher nichts an der Geltung der Tarifnormen ändert.

Der Umstand, dass der ATV eine eigenständige Kündigungsregelung enthält und auch tatsächlich gekündigt wurde, gebietet kein abweichendes Auslegungsergebnis. Auch bei dem Tarifverständnis des Bundesarbeitsgerichts ist die Regelung eines eigenständigen Kündigungsrechts entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin nicht überflüssig. Die Ausübung des Kündigungsrechts führt zum Ablauf des ATV. Dadurch können die Tarifvertragsparteien verhindern, dass ein künftiger neuer Tarifabschluss der Parteien des in Bezug genommenen Tarifvertrags für den Geltungsbereich des ATV unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. September 2017 – 4 AZR 630/15

  1. BAG 7.12 2016 – 4 AZR 322/14, Rn.19 mwN; 16.06.2010 – 4 AZR 944/08, Rn. 18 mwN[]
  2. BAG 7.05.2008 – 4 AZR 229/07, Rn. 27; 29.08.2007 – 4 AZR 561/06, Rn. 21[]
  3. vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 561/06, Rn. 23[]
  4. wie im Fall BAG 16.06.2010 – 4 AZR 944/08[]
  5. wie im Fall BAG 29.08.2007 – 4 AZR 561/06[]
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