Verletzt ein Betriebsratsmitglied durch unberechtigte Zugriffe auf das Personalinformationssystem die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise, kann das einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zur Folge haben. Das Verhalten des Betriebsratsmitglieds in diesem konkreten Fall verstößt zwar auch gegen dessen arbeitsvertragliche Verpflichtungen, rechtfertigt aber keine außerordentliche Kündigung.

So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Betriebsratsmitglieds, das im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit unbefugt auf das elektronische Personalinformationssystem Zugriff genommen hat. Der betroffene Arbeitnehmer steht seit 1998 in einem Arbeitsverhältnis als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus und ist seit 2001 Betriebsratsmitglied sowie seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsvorsitzender. Er hat von dem Computer des Betriebsrats aus auf das im Betrieb verwendete Personalinformationssystem, mit dem personenbezogene Arbeitnehmerdaten im Sinne einer elektronischen Personalakte verwaltet werden, in zahlreichen Fällen unberechtigt Zugriff genommen, um jeweils einem Informationsbedürfnis des Betriebsrats zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat beantragt, das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen. Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gestellt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg liege in den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Der Betriebsrat sei verpflichtet, über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen; stattdessen habe das Betriebsratsmitglied die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verletzt. Daher hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss dieses Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat stattgegeben.
Dagegen ist der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Betriebsratsmitglieds mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Zugriffe auf das Personalinformationssystem allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien. Dass das Betriebsratsmitglied mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 17 TaBV 1318/12