Eine durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrte einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, muss vom Arbeitnehmer nicht ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits gewahrt werden.

Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern1. Bereits auf Grund Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Forderungen des Arbeitnehmers einstellen, diesbezüglich Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden.
Wird durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage die Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt, gewahrt, muss dieselbe Ausschlussfrist nicht nochmals durch die Erhebung einer Zahlungsklage ein weiteres Mal gewahrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlungsklage bereits während des Laufs des Kündigungsschutzverfahrens erhoben wird oder erst zeitlich danach. Es kommt auch nicht auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Eintritt der Rechtskraft in dem Bestandsstreit und der Einleitung eines weiteren Rechtsstreits über die Zahlungsansprüche an. Vielmehr gelten insofern die normalen Verjährungsfristen des Gesetzes. Aus diesem Grunde musste der Kläger nicht innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bestandsstreits im Juni 2008 die streitgegenständliche Zahlungsklage erheben.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12. Januar 2011 – 4 Sa 437/10
- so BAG 19.03.2008 – 5 AZR 429/07, AP Nr. 11 zu § 305 BGB[↩]