Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht

Die vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen sind auch bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers rechtsunwirksam, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde.

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft sah eine Dienstvereinbarung als Gegenleistung für den Verzicht auf das Weihnachtsgeld den Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 vor. Die Arbeitgeberin hatte vorgetragen, aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 habe sie im Januar 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz 121 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung.

Ebenso wie in der Vorinstanz das Arbeitsgericht Duisburg hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den Kündigungsschutzklagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechte der Beschäftigten aus der Dienstvereinbarung, d.h. der Kündigungsverzicht, jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam waren. Diese Rechte wurden durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahlrichtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben. Auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nicht angenommen. Den Anforderungen an eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung genügte der Sachvortrag der Arbeitgeberin nicht. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht u.a. berücksichtigt, dass der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden war. Es reichte ebenso nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen sei, die Kreditlinie zu erhöhen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteile vom 23.11.2011 – 12 Sa 926/11, 12 Sa 928/11, 12 Sa 946/11, 12 Sa 982/11, 12 Sa 1079/11 und 12 Sa 1164/11