Außerordentliche Kündigung – und der Inhalt des Klageantrags im Kündigungsschutzverfahren

Der Kündigungsschutzantrag wegen einer außerordentlichen Kündigung umfasst das Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht infolge einer Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche endete.

Außerordentliche Kündigung – und der Inhalt des Klageantrags im Kündigungsschutzverfahren

Dies gilt auch, wenn der Antrag ausdrücklich und ausschließlich bezogen auf die erklärte außerordentliche Kündigung formuliert ist. Ein gegen eine außerordentliche Kündigung gerichteter Kündigungsschutzantrag gem. § 4 Satz 1 KSchG umfasst regelmäßig „automatisch“ auch das Begehren festzustellen, das Arbeitsverhältnis ende nicht aufgrund einer ggf. nach § 140 BGB kraft Gesetzes1 eintretenden Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche.

Dafür, dass sich ein Arbeitnehmer, der gegen eine außerordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, nicht auch gegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge einer solchen Umdeutung wenden möchte, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte.

Diese fehlten im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass der Arbeitnehmer den zunächst angekündigten Antragsteil „noch eine etwaige hierin liegende hilfsweise ordentliche Kündigung“ in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht „zurückgenommen“ hat. Die „Rücknahme“ erfolgte unter Hinweis darauf, „dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen worden“ sei. Dies lässt nur den Schluss zu, der Arbeitnehmer habe mangels Erklärung einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung keinen gesondert gegen eine solche gerichteten Klageantrag mehr verfolgen wollen, nicht aber, er wolle sich nicht gegen eine durch Umdeutung bewirkte ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenden. Es stand auch nicht etwa bereits aufgrund der Erklärung des Arbeitgebers, eine hilfsweise ordentliche Kündigung sei nicht ausgesprochen worden, fest, dass es nicht für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung seinem mutmaßlichen Willen entsprechen konnte, das Arbeitsverhältnis zumindest ordentlich zu kündigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 AZR 28/19

  1. dazu BAG 15.11.2001 – 2 AZR 310/00, zu B I 1 b der Gründe[]