Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben ua. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten1, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht2.

So hatte in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeit nehmer den Personaldisponenten der Arbeitgeberin, der fünf Tage zuvor eine Abmahnung in seinen – des Arbeit nehmers – Briefkasten eingeworfen hatte, in einem Gespräch bedroht mit den Worten „Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“.
Das Bundesarbeitsgericht sah hierin ernstliche Drohungen3, bei denen eine vorherige Abmahnung entbehrlich ist4.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2023 – 2 AZR 194/22