Außerordentliche Kündigungen trotz Sanierungsvereinbarung

Können trotz eines Ausschlusses der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung in einer Betriebsvereinbarung gleichwohl außerordentliche Kündigung zur Abwendung einer (vermeintlichen) Insolvenzgefahr erfolgen? Das Arbeitsgericht Duisburg verneint dies zumindest für den Fall einer nur noch begrenzten Restlaufzeit der Vereinbarung über den Kündigungsausschluss.

Außerordentliche Kündigungen trotz Sanierungsvereinbarung

So hat das Arbeitsgericht Duisburg jetzt drei Kündigungsschutzklagen von drei Arbeitnehmern des Katholischen Klinikums Duisburg (KKD) stattgegeben. Im Januar 2011 hat die beklagte KKD, die in Duisburg u. a. das St. Johannes-Hospital, das St. Barbara-Hospital, das St. Vincenz-Hospital und das Marien-Hospital betreibt, 121 Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, obwohl aufgrund einer Dienstvereinbarung als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld ordentliche betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen sind.

Die Beklagte hat sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung nicht auf ihre bisherigen Sanierungsbemühungen berufen können. Das Gericht ist auch nicht der Argumentation gefolgt, die Kündigungen seien erforderlich gewesen, um nach einer unerwartet hohen Entgelterhöhung eine drohende Insolvenz abzuwenden. Da der Ausschluss der ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen nur noch bis zum Jahresende gilt, ist es zumutbar, diesen Zeitraum abzuwarten. Die Beklagte muss sich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen, den sie bereits in Kenntnis ihrer schwierigen finanziellen Situation vereinbart hat, festhalten lassen. Es genügt auch nicht, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit gewesen ist, die Kreditlinie zu erhöhen. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis außerordentlich beendet werden darf, darf nicht maßgeblich von der Entscheidung der Bank abhängen, welche Sanierungsbemühungen sie für erforderlich hält. Dies gilt umso mehr, da auch nach dem bisherigen, von der Bank mitgetragenen Sanierungskonzept bis zum Jahr 2018 negative Betriebsergebnisse eingeplant sind.

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Mehrere Kündigungen - mehrere Kündigungsschutzanträge

Arbeitsgericht Duisburg, Urteile vom 18. April 2011 – 3 Ca 436/11, 3 Ca 396/11 und 3 Ca 376/11