Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente

Versorgungsordnungen mit einer „gespaltenen Rentenformel“ sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 € im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen.

Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente

Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist sodann der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 – 3 AZR 695/08

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