Ausstehender Lohn für mehrere Monate – und die nicht hinreichend bestimmte Zahlungsklage

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Ausstehender Lohn für mehrere Monate – und die nicht hinreichend bestimmte Zahlungsklage

Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat.

Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt.

Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt1.

Der Kläger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein2. Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird3.

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Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Diesen Anforderungen wurde im hier entschiedenen Streitfall der im Berufungsrechtszug zuletzt gestellte Klageantrag nicht gerecht:

Der Kläger hat in zweiter Instanz Zahlung iHv. insgesamt 5.329, 89 Euro brutto verlangt und damit im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene monatliche Vergütungsansprüche geltend gemacht. Nach der Klagebegründung hat der Kläger die beiden Zulagen in Höhe von monatlich insgesamt 536,45 € brutto (pauschal variable Zulage in Höhe von 411,90 Euro brutto und die Schichtzulage in Höhe von 124,55 € brutto) für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 30.09.2015 und für den Zeitraum vom 01.10.bis zum 29.10.2015 anteilig in Höhe von 501,84 € verlangt. Das ergibt eine Gesamtforderung in Höhe von 6.402,79 €. Eingeklagt hatte der Kläger im Berufungsverfahren allerdings nur 5.329,89 € brutto. Es handelte sich folglich um eine Teilklage, ohne dass dem Vortrag des Klägers entnommen werden konnte, wie sich der eingeklagte Betrag auf die beiden Zulagen und den geltend gemachten Zeitraum verteilen sollte. Der Umfang der Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils war damit nicht bestimmbar.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings nicht wegen dieses Rechtsfehlers aufzuheben, da der Streitgegenstand aufgrund der mit der Anschlussrevision vorgenommenen – ausnahmsweise zulässigen – Erweiterung der Klage mittlerweile hinreichend bestimmt und die Zahlungsklage daher im Revisionsverfahren zulässig geworden ist.

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Aussetzung eines Rechtsstreits - wegen der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

In der Revisionsinstanz ist Gegenstand der Zahlungsklage zum einen die dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zuerkannte pauschal variable Zulage iHv. jeweils 411,90 € brutto monatlich für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.09.2015 und anteilig für die Zeit vom 01.10.2015 bis zum 29.10.2015 in Höhe von 372,04 €, insgesamt also in Höhe von 4.902,94 €. Zudem verlangt der Kläger mit der Anschlussrevision die Schichtzulage in Höhe von 124,55 € monatlich für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.09.2015, insgesamt also in Höhe von 1.370,05 € brutto. Die Gesamtforderung beläuft sich in der Revisionsinstanz somit auf 6.272,99 € brutto nebst Zinsen. Die Klage genügt damit inzwischen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da keine Zweifel mehr bestehen, für welche Zeitabschnitte welche Zulage in welcher Höhe verlangt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2018 – 7 AZR 206/17

  1. BAG 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 12, BAGE 152, 108; 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18, BAGE 149, 169; 11.11.2009 – 7 AZR 387/08, Rn. 11[]
  2. vgl. BAG 9.10.2002 – 5 AZR 160/01, zu I der Gründe[]
  3. BAG 7.07.2015 – 10 AZR 416/14, Rn. 13, BAGE 152, 108[]