Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses – bei zwei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen

Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29.01.1987 läuft bei bei zwei aufeinander aufbauenden mit dem gleichen Arbeitgeber geschlossenen Berufsausbildungen erst mit Beendigung des letzten Ausbildungsverhältnisses.

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses – bei zwei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen

Nach § 2 Abs. 1 BBTV haben Auszubildende Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird. Die monatliche Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr betrug nach dem TV Lohn/West vom 01.09.2012 bis zum 30.04.2013 648, 00 Euro brutto; und vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013 669, 00 Euro brutto. Im zweiten Ausbildungsjahr belief sie sich in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 auf 1.028, 00 Euro brutto; und vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 auf 1.060, 00 Euro brutto. Für die Monate September 2012 bis August 2014 ergibt sich daraus für den Auszubildenden eine restliche Ausbildungsvergütung in unstreitiger Höhe von 3.943, 67 Euro brutto. § 11 Abs. 2 BBTV räumt Auszubildenden einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 25 vH des Urlaubsentgelts ein.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 16 Abs. 2 BBTV, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Maßgebend für den Fristbeginn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist die rechtliche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm, der ausdrücklich auf die „Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“ abstellt. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist tariflich nicht geregelt. Sie ergibt sich aus § 21 BBiG. Dort wird bestimmt, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt das Berufsausbildungsverhältnis rechtlich endet. Es endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG regelmäßig mit Ablauf der Ausbildungszeit. Beginn und Dauer werden nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG im Berufsausbildungsvertrag niedergelegt. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Für die Ingangsetzung der tariflichen Ausschlussfrist haben die Tarifverträge an den im BBiG verwendeten Begriff der „Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“ angeknüpft. Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen1. In Unterabschn. 5 des BBiG „Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“ ist in § 23 ein Anspruch auf Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geregelt. Der Anspruch erlischt nach § 23 Abs. 2 BBiG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Auch diese Ausschlussfrist beginnt erst mit dem vertragsgemäßen rechtlichen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses zu laufen2.

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Das Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. § 14 Abs. 1 BBTV regelt abweichend von § 7 BUrlG das Schicksal der im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, wenn sie „wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“ nicht mehr gewährt werden können. Die Tarifnorm modifiziert den gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, der nach § 7 Abs. 4 BUrlG erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisses entsteht3.

Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung spricht dafür, dass auf die rechtliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen ist. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV stellt für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf die Fälligkeit der einzelnen Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis, sondern auf die „Beendigung des Ausbildungsverhältnisses“ ab. Damit wird verhindert, dass das Berufsausbildungsverhältnis dadurch belastet und ggf. der Ausbildungserfolg dadurch gefährdet wird, dass eine Partei zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen diese im Verlauf des Berufsausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Seite geltend machen muss. Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen sollen auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der Berufsausbildung verlagert werden.

Ein etwaiges der rechtlichen Beendigung vorgelagertes tatsächliches Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ist aus Gründen der Rechtssicherheit als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist ungeeignet. Eine Abgrenzung zwischen tatsächlichem Ende und lediglich tatsächlicher Unterbrechung der Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ist erst am Ende der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit oder mit rechtskräftig feststehender vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses möglich. Bleibt der Auszubildende zB unentschuldigt der Ausbildung fern, weiß der Ausbildende zunächst nicht, ob der Auszubildende endgültig der Ausbildung fernbleibt oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Ausbildung erscheint. Erst eine Vergangenheitsbetrachtung bringt die notwendige Klarheit4. Zu diesem Zeitpunkt könnte die tarifliche Ausschlussfrist aber bereits abgelaufen sein.

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Wird die Berufsausbildung aufgrund getrennt geschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Ausbildenden in mehreren Stufen durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit und damit als ein Berufsausbildungsverhältnis iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Somit führt nicht jede kurzfristige Unterbrechung bis zur Fortsetzung der Ausbildung auf der nächsten Stufe zu einer rechtlichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses iSd. Ausschlussfristenregelung. Die Tarifnorm gebietet es nicht, dass die Ausschlussfrist bei jeder rechtlichen Unterbrechung einer bei einer wertenden Betrachtung als Einheit zu beurteilenden Berufsausbildung zu laufen beginnt. Selbst die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, dessen Wortlaut ausdrücklich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung verlangt, läuft bei Fehlen einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht aufs Neue an, wenn die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung verhältnismäßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht5. Würde die kurzfristige rechtliche Unterbrechung zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dazu führen, dass die Ausschlussfrist für den ersten Ausbildungsabschnitt in Gang gesetzt würde, widerspräche dies dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristenregelung, weil dann Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe von Ansprüchen während der laufenden Berufsausbildung ausgetragen werden müssten. Dass die Tarifvertragsparteien ein solches Ergebnis vermeiden wollten, wird daraus deutlich, dass sie ausdrücklich „in Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte“ für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf die Fälligkeit des Anspruchs, sondern auf die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abgestellt haben.

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Nach diesen Grundsätzen war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall von einem einheitlichen Berufsausbildungsverhältnis auszugehen, dessen rechtliche Beendigung mit Ablauf des 31.08.2015 eingetreten ist. Bei dem Abschluss des zweiten Berufsausbildungsvertrags vom 29.08.2014 über die Ausbildung zum Zimmerer handelte es sich um die rechtliche Fortsetzung der durch den Berufsausbildungsvertrag vom 08.03.2012 begonnenen Berufsausbildung, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Bestehen der Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter am 25.08.2014 endete. Die sechstägige Unterbrechung zwischen den beiden Abschnitten der Berufsausbildung ist unschädlich. Die zeitnahe Aneinanderreihung der Berufsausbildungsverträge über die einzelnen aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen begründet einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der vertraglichen Beziehungen der Parteien, der es verbietet, diese Beziehungen iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV rechtlich getrennt zu behandeln. Dies ergibt die Auslegung des Vertragswerks der Parteien unter Einbeziehung der Bestimmungen der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.19996 idF vom 20.02.20097, im Folgenden BBVO.

Gegenstand der Berufsausbildungsverträge vom 08.03.2012 und 29.08.2014 sind die durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. a BBVO staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Ausbaufacharbeiters und des Zimmerers. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BBVO baut der Ausbildungsberuf des Zimmerers auf dem des Ausbaufacharbeiters auf. Diese „Stufenausbildung in der Bauwirtschaft“ dauert gemäß § 2 Abs. 1 BBVO insgesamt 36 Monate, von denen auf die Ausbildung in der ersten Stufe zum Ausbildungsberuf des Ausbaufacharbeiters 24 Monate und auf den Ausbildungsberuf in der darauf aufbauenden zweiten Stufe weitere zwölf Monate entfallen. Ob es sich bei dieser Form der Berufsausbildung um eine Stufenausbildung iSv. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG, § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HwO handelt8 oder diese dem Anrechnungsmodell des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG, § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HwO entspricht9 und ob der Abschluss von Kurzverträgen, die sich – wie hier – jeweils nur auf die einzelnen Ausbildungsstufen beziehen, unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG rechtlich zulässig ist10, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Bereich der Bauwirtschaft handelt es sich bei der Berufsausbildung in der zweiten Stufe jedenfalls bezüglich der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV sachlich um die Fortsetzung der in der ersten Stufe begonnenen Berufsausbildung, wenn die weitere Ausbildung – wie hier – bei demselben Ausbildenden durchgeführt wird.

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Dies folgt bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Stufen, der durch die BBVO begründet wird. § 11 BBVO definiert die in der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse. Diese werden nach § 12 BBVO ua. für den Schwerpunkt „Zimmerarbeiten“ durch den Ausbildungsrahmenplan in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in der Anlage 2 zur BBVO konkretisiert. Die für die darauf aufbauende Berufsausbildung zum Zimmerer in § 38 BBVO genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen gemäß § 39 BBVO nach dem Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 7 zur BBVO vermittelt werden. Dieser gründet auf dem Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 2 zur BBVO. Er beschreibt die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr. Die zweite Stufe der Berufsausbildung baut somit auf den in der vorhergehenden Stufe erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen auf, sodass bei Fortsetzung der Berufsausbildung bei demselben Ausbildenden beide Stufen integraler Bestandteil einer einheitlichen Berufsausbildung sind. Bereits in der ersten Stufe werden nicht nur praktische Kenntnisse vermittelt, sondern auch bereits konkrete Fertigkeiten, die in der zweiten Stufe spezialisiert aufgegriffen werden. Dies zeigt, dass die zweite Stufe nicht von der ersten Stufe getrennt werden kann, sondern es sich sachlich um die Fortführung einer zusammenhängenden Berufsausbildung handelt11.

Die Verzahnung der Ausbildungsberufsbilder zeigt auch die Regelung in § 16 Abs. 8 BBVO. Danach gilt die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf des Ausbaufacharbeiters bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Beruf des Zimmerers als Zwischenprüfung iSd. BBiG. Die dadurch bewirkte Umwidmung der Abschlussprüfung in eine Zwischenprüfung bestätigt, dass die BBVO die beiden Stufen der Berufsausbildung als einheitliches Berufsausbildungsverhältnis betrachtet.

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Diese Würdigung entspricht auch dem Willen der Parteien. Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) war den Parteien von vornherein bewusst, dass der Auszubildende im Betrieb der Arbeitgeberin als Zimmerer ausgebildet werden sollte. Tatsächliches Ausbildungsziel war somit bereits von Anfang an die Erlangung des Abschlusses als Zimmerer. Das Fortbestehen dieser übereinstimmenden Absicht über die gesamte Dauer der gestuften Berufsausbildung zeigt sich an der Bezeichnung des Berufsausbildungsvertrags vom 29.08.2014 als „Anschlussvertrag“, der nur kurzen zeitlichen Unterbrechung zwischen den beiden Stufen der Berufsausbildung und daran, dass der Zeitraum der Berufsausbildung zum Zimmerer bei der Festlegung der Vergütung als „3. Ausbildungsjahr“ definiert worden ist.

Ob auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen ein einheitliches Berufsausbildungsverhältnis anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben12.

Der Auszubildende hat die noch streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 19.10.2015 rechtzeitig im Sinne der Ausschlussfristenregelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV schriftlich geltend gemacht.

Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört im Regelfall, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist13.

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Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 19.10.2015. Darin wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung eines Betrags von 4.245, 72 Euro aufgefordert. Dem Schreiben war ein Anlagenkonvolut beigefügt, in dem ua. die mit seiner Klage weiterverfolgten Ansprüche des Auszubildenden auf Differenzvergütung und restliches Urlaubsgeld monatsweise ausgewiesen waren.

Die Geltendmachung mit Schreiben vom 19.10.2015 erfolgte auch innerhalb von drei Monaten nach der im August 2015 eingetretenen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Mit seiner am 22.12 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Auszubildende auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Er hat seine Ansprüche innerhalb der Zweimonatsfrist des § 16 Abs. 2 BBTV gerichtlich geltend gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2018 – 9 AZR 854/16

  1. BAG 19.04.2016 – 3 AZR 341/14, Rn. 12; 21.01.2011 – 9 AZR 565/08, Rn. 42[]
  2. vgl. BAG 17.07.2007 – 9 AZR 103/07, Rn. 21, BAGE 123, 247[]
  3. vgl. BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 15; 16.10.2012 – 9 AZR 234/11, Rn.19[]
  4. vgl. BAG 17.07.2007 – 9 AZR 103/07, Rn. 25, BAGE 123, 247[]
  5. BAG 23.05.2013 – 2 AZR 54/12, Rn.20, BAGE 145, 184[]
  6. BGBl. I S. 1102[]
  7. BGBl. I S. 399[]
  8. so Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 5 Rn. 35[]
  9. so Herkert/Töltl BBiG Stand November 2017 § 5 Rn. 34a; BeckOK HwO/Leisner Stand 1.01.2018 § 26 Rn. 13.1[]
  10. vgl. hierzu Herkert/Töltl aaO § 5 Rn. 32, 42; Leinemann/Taubert aaO § 5 Rn. 38 ff.; Malottke in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. § 5 Rn. 33[]
  11. vgl. BAG 27.11.1991 – 2 AZR 263/91, zu B IV 2 b der Gründe[]
  12. vgl. dazu BAG 12.02.2015 – 6 AZR 831/13, Rn. 30, BAGE 150, 380[]
  13. BAG 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13, Rn. 24, BAGE 152, 221; 16.01.2013 – 10 AZR 863/11, Rn. 24, BAGE 144, 210[]