Befristeste Arbeitsverhältnisse in der Fußball-Bundesliga

Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.

Befristeste Arbeitsverhältnisse in der Fußball-Bundesliga

Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers.

Diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz lag ein Streit zwischen dem 1. FSV Mainz 05 und seinem (ehemaligen) Torwart zugrunde: Der Kläger ist Lizenzfußballspieler (Torwart) und bei Mainz 05 seit dem 01.07.2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der Torwart zehn. Im Spiel am 19.10.2013 fiel der Kläger krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wurde ihm durch den Verein nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zugewiesen. Die Bundesligamannschaft erspielte in der Rückrunde insgesamt 29 Punkte.

Mit seiner Klage begehrt der Torwart die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 nicht beendet worden ist und hilfsweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch Bedingungseintritt (einjährige Verlängerungsoption) bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung der Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte.

Weiterlesen:
Dienstalter bei Entfristigung des Arbeitsverhältnisses

Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Mainz hat der Klage teilweise stattgegeben1 und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist. Die weitergehende Klage auf die Punkteprämie hat das Arbeitsgericht Mainz dagegen abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Vereins hatte jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch hinsichtlich des Entfristungsantrags des Torwarts Erfolg. Die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages ist, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.

Dagegen hatte die Berufung des Torwarts vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg: Die Entscheidung des beklagten Vereins, dem Torwart die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit, die vereinbarte Punkteprämie in der Rückrunde der Saison 2013/2014 zu erreichen, zu versagen, war auch nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Landesarbeitsgericht Rheinland -Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15

  1. ArbG Mainz, Urteil vom 19.03.2015 – 3 Ca 1197/14[]