Befristete Anstellungsverträge an Hochschulen

Die Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 HRG in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen gilt nicht für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 als Oberassistenten beschäftigt waren. Oberassistenten sind keine wissenschaftlichen Assistenten im Sinne des § 57f Abs. 2 Satz 2 HRG.

Befristete Anstellungsverträge an Hochschulen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2009 – 7 AZR 349/08