Befristete Arbeitsverhältnisse im Profifußball – und die Verlängerungsoption

Die einem Lizenzspieler in der 1. Fußballbundesliga eingeräumte Option zur Verlängerung seines Vertrages kann wirksam an die Bedingung geknüpft werden, dass der Lizenzspieler in der vergangen Saison in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wurde.

Befristete Arbeitsverhältnisse im Profifußball – und die Verlängerungsoption

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, in dem ein Bundesligaverein mit einem Torwart in § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags eine Verlängerungsoption vereinbart hat, die der Lizenzspieler auch ausgeübt hat. Die Voraussetzungen für die Option lagen jedoch nicht vor:

Nach § 12 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 07.05.2012 haben Verein und Spieler die Option, den bestehenden Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern. Das setzt nach § 12 Nr. 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags neben der Ausübung der Verlängerungsoption den Einsatz des Lizenzspielers in mindestens 23 Bundesligaspielen der Saison 2013/2014 voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Lizenzspieler war nur in zehn Bundesligaspielen der Saison 2013/2014 eingesetzt. Der Fußballclub muss sich nicht nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als wäre der Lizenzspieler in 23 Bundesligaspielen der Saison 2013/2014 eingesetzt worden. Der Fußballclub hat den erforderlichen Einsatz des Lizenzspielers nicht treuwidrig vereitelt.

Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine vereinbarte Bedingung als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf1. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen2.

Weiterlesen:
Mehrfache Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Danach hat der Fußballclub die Entstehung der Option nicht dadurch treuwidrig vereitelt, dass er den Lizenzspieler in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht in den Spielen der Bundesligamannschaft eingesetzt hat. Der Lizenzspieler konnte einen solchen Einsatz weder beanspruchen noch erwarten.

Dem Lizenzspieler stand kein Anspruch auf Einsatz in einem Bundesligaspiel zu. Er war zwar nach § 2 Buchst. a Satz 1 des Arbeitsvertrags ua. verpflichtet, an allen Spielen des Clubs teilzunehmen. Mit dieser Pflicht korrespondierte aber kein Anspruch des Lizenzspielers auf tatsächlichen Einsatz in einem Bundesligaspiel. Nach den Spielregeln dürfen nur jeweils elf Feldspieler gleichzeitig zum Einsatz kommen (§ 11 Ziff. 3 Buchst. a DFL Spielordnung [SpOL] und DFB Fußball-Regeln) und nur maximal drei Auswechslungen pro Spiel vorgenommen werden. Es können also in einem Bundesligaspiel höchstens 14 Spieler des Spielerkaders eingesetzt werden. Daher weiß der mannschaftsangehörige Berufssportler auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag, dass er kein Recht auf einen Spieleinsatz hat, sondern eine Vielzahl von Umständen, und zwar von Spiel zu Spiel neu, darüber entscheidet, ob er zum Einsatz kommt oder nicht3. Dabei können neben dem individuellen Leistungsvermögen des Spielers oder anderer Spieler auch andere Umstände wie etwa die Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und das Verhalten des Spielers oder mannschaftstaktische Erwägungen von Bedeutung sein. Die Zahl der absolvierbaren Pflichtspiele stellt sich daher grundsätzlich lediglich als eine rechtlich nicht geschützte Chance des Spielers dar4.

Weiterlesen:
Der Arbeitsvertag eines Juniorprofessors - und seine Befristung

Diese Chance hat der Fußballclub dem Lizenzspieler nicht durch eine fehlerhafte Ausübung seines Direktionsrechts genommen. Die Entscheidung des durch den Trainer handelnden Fußballclub, den Lizenzspieler nicht in den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen, ist durch sein Direktionsrecht gedeckt. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung über den Einsatz eines Lizenzspielers im freien Ermessen des Trainers liegt oder ob sie zumindest auch auf sportlichen Erwägungen beruhen muss. Die Entscheidung des damaligen Trainers des Fußballclubs, den Lizenzspieler nicht zu den Spielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, da sie aus sportlichen Gründen getroffen wurde.

Die Entscheidung eines Trainers, einen Spieler nicht einzusetzen, hält sich jedenfalls dann im Rahmen seines Ermessens, wenn sie aus sportlichen Gründen getroffen wird5. Entgegen der Ansicht des Lizenzspielers wird der Ermessensspielraum durch die Vereinbarung einer einsatzabhängigen Verlängerungsoption nicht eingeschränkt. Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB gehalten, sportliche Erwägungen bei der Entscheidung über die Mannschaftszusammenstellung zurückzustellen, um die Voraussetzungen für das Entstehen der Verlängerungsoption zu schaffen. Die Verlängerungsoption soll vielmehr nur dann entstehen, wenn der Spieler aufgrund guter Leistungen die vertraglich erforderliche Mindestanzahl an Einsätzen erreicht.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Entscheidung des damaligen Trainers, den Lizenzspieler nicht in den Bundesligaspielen der Rückrunde der Saison 2013/2014 einzusetzen, auf sportlichen Gründen beruhte. An diese Feststellung ist das Bundesarbeitsgericht nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden, da der Lizenzspieler gegen diese keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben hat. Seine Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung hat keinen Erfolg.

Weiterlesen:
Verschmelzung von Arbeitgeberverbänden - und die geschlossenen Tarifverträge

Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO)6.

Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Prozessstoff umfassend auseinandergesetzt und ist dabei vertretbar zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung des Trainers, den Lizenzspieler nicht mehr in Bundesligaspielen einzusetzen, auf sportlichen Erwägungen beruhte. Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung darauf gestützt, dass der Trainer diese Entscheidung in seiner Vernehmung als Zeuge beim Arbeitsgericht zum einen mit der nachlassenden Leistung sowie dem aus seiner Sicht unprofessionellen Verhalten des Lizenzspielers und zum anderen vor allem damit begründet habe, dass der während der Verletzungspause des Lizenzspielers eingesetzte Torhüter K gute und stabile Leistungen gezeigt habe, so dass man in ihm das größte Potenzial für die Zukunft gesehen habe. Dabei handelt es sich um sportliche Erwägungen. Dieser Würdigung steht die Aussage des Trainers, es habe für den Lizenzspieler nach dem Gespräch am Ende der Hinrunde keine Chance zur Rückkehr in die erste Mannschaft gegeben, nicht entgegen. Dies war die Folge der Übertragung der Position des Stammtorhüters auf den Torhüter K. Da die Entscheidung des Trainers vor allem auf die Leistungen des Torhüters K und sein Potenzial gestützt war, ist es unerheblich, ob die Entwicklung der sportlichen Leistung des Lizenzspielers zu diesem Zeitpunkt absehbar war.

Weiterlesen:
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - und der Einwurf in den Hausbriefkasten

Auf die Frage, ob der Fußballclub berechtigt war, den Lizenzspieler nach seiner Verletzungspause der zweiten Mannschaft zuzuweisen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Zuweisung des Lizenzspielers zur zweiten Mannschaft war nicht die Ursache dafür, dass der Lizenzspieler in der Rückrunde der Saison 2013/2014 nicht in Bundesligaspielen eingesetzt wurde. Sie war vielmehr die Folge der aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des Trainers, dem Lizenzspieler die Position des Stammtorhüters zu entziehen. Die Zuweisung des Lizenzspielers zur zweiten Mannschaft rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Trainer sei nicht mehr bereit gewesen, die weiteren Trainingsleistungen des Lizenzspielers zur Kenntnis zu nehmen. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass der Lizenzspieler im Fall der Verletzung eines der ersten Mannschaft zugewiesenen Torhüters bei Vorliegen entsprechender Leistungen die Chance gehabt hätte, in die erste Mannschaft aufzurücken.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat entgegen der Auffassung des Lizenzspielers auch nicht aufgrund der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten Optionsklausel in entsprechender Anwendung von § 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 HGB bis zum 30.06.2015 fortbestanden.

Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber nach § 622 Abs. 6 BGB iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB analog bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte (längere) Kündigungsfrist einhalten7.

Weiterlesen:
Vereinwechsel von Nachwuchsspielern im Profifußball

Die Parteien haben in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags keine längere Kündigungsfrist für den Lizenzspieler als für den Fußballclub, sondern eine Verlängerungsoption vereinbart, die es beiden Parteien ermöglichte, den Arbeitsvertrag zu verlängern, wenn der Lizenzspieler in der Saison 2013/2014 die erforderliche Zahl von Einsätzen erreichte. Es kann dahinstehen, ob die beiderseitige einsatzabhängige Verlängerungsoption in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien eine unzulässige Umgehung von § 622 Abs. 6 BGB darstellt8 oder den Lizenzspieler unangemessen benachteiligt9. Selbst wenn mit § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien eine unzulässige Umgehung von § 622 Abs. 6 BGB verbunden wäre, führte dies lediglich zur Nichtigkeit der Optionsklausel10, nicht aber zur Verlängerung des Vertrags.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.1.2018 – 7 AZR 312/16

  1. BAG 12.12 2007 – 10 AZR 97/07, Rn. 40, BAGE 125, 147[]
  2. BAG 23.09.2014 – 9 AZR 827/12, Rn. 32; BGH 16.09.2005 – V ZR 244/04, zu II 1 der Gründe[]
  3. BAG 22.08.1984 – 5 AZR 539/81, zu I 2 b der Gründe[]
  4. BAG 22.08.1984 – 5 AZR 539/81 – aaO[]
  5. BAG 19.01.2000 – 5 AZR 637/98, zu II 2 der Gründe, BAGE 93, 212[]
  6. BAG 20.08.2014 – 7 AZR 924/12, Rn. 35; 16.01.2008 – 7 AZR 603/06, Rn.20, BAGE 125, 248[]
  7. BAG 2.06.2005 – 2 AZR 296/04, BAGE 115, 88[]
  8. zur einseitigen Verlängerungsoption sh. Rein NZA-RR 2009, 462[]
  9. Vogt Befristungs- und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 187 ff.[]
  10. Rein NZA-RR 2009, 462; Vogt Befristungs- und Optionsvereinbarungen im professionellen Mannschaftssport S. 161 f.[]
Weiterlesen:
Eingruppierung eines Arbeitnehmers durch eine Paritätische Kommission