§ 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (seit 18. April 2007: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ermöglicht es, mit promoviertem wissenschaftlichen Personal im Bereich Medizin befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von neun Jahren abzuschließen. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur für wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin), nicht für andere in der medizinischen Forschung tätige wissenschaftliche Mitarbeiter.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 291/08











