Die Befristung des Arbeitsvertrages für Mitarbeiter des Jobcenters einer Optionskommune ist nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht1. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung2. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen3.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden4. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf5. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte6.
Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen7. So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers8.
Gemessen hieran ist zwar davon auszugehen, dass der Landkreis im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit der Arbeitnehmerin zeitweise eine Sonderaufgabe – die Trägerschaft für Leistungen nach dem SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Umsetzung einer ihm eröffneten Option – übernommen hat. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber seine Annahme, der Landkreis habe eine „valide Prognose“ dazu angestellt, dass nach dem 31.12 2010 für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin kein Bedarf mehr bestehe.
Der Landkreis kann seine bei Vertragsschluss anzustellende Prognose nicht allein auf die am 7.09.2006 geltende Gesetzes- und Verordnungslage stützen, wonach das Optionsmodell – die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit – für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF). In die Prognose einzustellen war vielmehr auch der Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht „an sich“ eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Landkreis insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Arbeitnehmerin am 7.09.2006 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen; vom Landkreis anstelle der Bundesagentur für Arbeit – in zeitlich begrenzter Trägerschaft – wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Arbeitnehmerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Landkreis aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zulassung kommunaler Träger „an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung“ ausdrücklich „im Wege der Erprobung“ eröffnet; nach der sog. „Wirkungsforschung zur Experimentierklausel“ des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen9. Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar verstetigt wird; klar war „nur“, dass eine gesetzliche Regelung über die Zukunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist10. Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Arbeitnehmerin nicht.
Auf die nach seiner Darstellung notwendige Reduzierung der VzÄ in den ab dem 1.01.2011 im Jobcenter zusammengefassten Einrichtungen AfAS Bautzen, ASZ Kamenz und ARGE Hoyerswerda kann der Landkreis seine Prognose gleichfalls nicht stützen. Ungeachtet dessen, dass Stellenplanvorgaben nicht – jedenfalls nicht ohne weiteres – einen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darstellen, stand die aufgezeigte Stellenreduzierung schon nach den eigenen Angaben des Landkreis im Zeitpunkt der Befristungsabrede nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Der Landkreis hat auf die im Sommer 2010 gefassten Kreistagsbeschlüsse zur VzÄ-Ausstattung des Jobcenters verwiesen; dies vermag nicht die am 7.09.2006 vereinbarte Befristung zu rechtfertigen.
Die Befristung ist ferner nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen11. Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind12.
Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31.12 2010 nicht. Insbesondere liegt keine mit der sog. „Haushaltsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt13.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden14.
Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Nach § 6a Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Landkreis als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch trägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem – allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.201115 eingefügten – § 6b Abs. 2a SGB II für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2014 – 7 AZR 718/12
- vgl. BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, Rn. 12, BAGE 133, 319[↩]
- BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, Rn. 12 mwN, aaO[↩]
- BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, Rn. 13 mwN, aaO[↩]
- BAG 11.02.2004 – 7 AZR 362/03, zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339[↩]
- BAG 20.02.2008 – 7 AZR 950/06, Rn. 12 mwN[↩]
- vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15.05.2012 – 7 AZR 35/11, Rn. 31[↩]
- vgl. BAG 11.02.2004 – 7 AZR 362/03, zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339[↩]
- vgl. hierzu – noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend – BAG 11.02.2004 – 7 AZR 362/03, zu I 2 b bb der Gründe, aaO; 4.12 2002 – 7 AZR 437/01, zu A II 2 der Gründe; 22.03.2000 – 7 AZR 758/98, zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu zB BAG 28.05.1986 – 7 AZR 581/84, BAGE 52, 122][↩]
- vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.03.2004 – BT-Drs. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes Optionsmodell] – und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hierzu vom 30.06.2004 – BT-Drs. 15/3495 S. 2 f. [Experimentierklausel][↩]
- vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 04.05.2010 unter A. – Notwendigkeit des Gesetzes – BT-Drs. 17/1555[↩]
- BT-Drs. 14/4374 S. 18[↩]
- BAG 9.12 2009 – 7 AZR 399/08, Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344[↩]
- vgl. hierzu das – wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene – Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27.10.2010 – 7 AZR 485/09 (A), BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13.02.2013 – 7 AZR 225/11, Rn. 25 mwN; 15.12 2011 – 7 AZR 394/10, Rn. 38, BAGE 140, 191[↩]
- vgl. zB BAG 17.03.2010 – 7 AZR 843/08, Rn. 10 mwN[↩]
- BGBl. I S. 453[↩]











