Befristetes Arbeitsverhältnis – und die Kündigung nach zwischenzeitlicher Stundenerhöhung

Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, so gilt diese arbeitsvertragliche Regelung im Falle einer späteren Vertragsänderung zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit mit entsprechender Vergütungsänderung fort, ohne dass es einer nochmaligen Wiederholung bedarf.

Befristetes Arbeitsverhältnis – und die Kündigung nach zwischenzeitlicher Stundenerhöhung

Eine Änderung des Arbeitsvertrages bedeutet die Abänderung der konkret benannten Punkte unter Fortgeltung des ursprünglich Vereinbarten im Übrigen. Ein anderes Ergebnis kann sich – gegebenenfalls nach notwendiger Vertragsauslegung – allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Ausgangsarbeitsvertrag zu den Veränderungen einer anschließenden Änderungsvereinbarung im Widerspruch steht.

Anhaltspunkte für derartige Umstände sind für das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein die Tatsache, dass im Zuge der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit mit entsprechend veränderter Vergütung die Passage um den befristeten Sachgrund im Wortlaut nochmals wiederholt worden ist, lässt zur Überzeugung der Kammer nicht auf den Willen der Parteien schließen, damit auch die im ursprünglichen Arbeitsvertrages vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit aufzuheben. Dieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass die Benennung des sachlichen Befristungsgrundes in der Änderungsvereinbarung und die Regelung zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit im ursprünglichen Arbeitsvertrag sich nicht im Widerspruch befinden. Auch sonstige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zu erkennen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 11. März 2015 – 3 Sa 237/14

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