Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen1.
Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen2.
Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Dabei erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will, kann die in dem Vergleich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L, aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung3 oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben4. Die Parteien müssen dabei gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen5.
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet6.
Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts7. Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag – abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB – regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt8. Eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall sind die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen ist. Jedenfalls erfüllt der Vergleich die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO. In dieser Form genügt er ausnahmsweise als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da er unter verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist.
Das Arbeitgeberesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz angenommen, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen9. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 05.12 2011 sei nicht nur von der Arbeitnehmerin, sondern auch seitens des Arbeitgeber bereits vorab mit Schriftsatz vom 02.12 2011 angenommen worden. Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt10. Dem könnten der Wortlaut von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene Formstrenge beim Abschluss eines Vergleichs entgegenstehen.
Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da der Vergleich den Anforderungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO genügt und dieser Vergleich ausnahmsweise die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigt.
Der Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag muss die Prozesserklärung enthalten, die Parteien beabsichtigten einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Ein Vergleichsvorschlag beider Parteien iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Partei dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die andere Partei gegenüber dem Gericht erklärt, sie sei mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden11.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgeber hat mit Schriftsatz vom 02.12 2011 dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Er hat den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs mitgeteilt und um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersucht. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin hat mit Schriftsatz vom 21.12 2011 dem Gericht mitgeteilt, mit diesem Vergleichsvorschlag bestehe Einverständnis. Er hat zwar erklärt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Da der gerichtliche Vergleichsvorschlag jedoch mit dem Vergleichsvorschlag des Arbeitgeber übereinstimmte, lag in dieser Erklärung zugleich die Annahme des Vorschlags des Arbeitgeber.
Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Vergleich genügt ausnahmsweise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen Arbeitgeberes zu eigen gemacht und diesen den Parteien unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus.
Die Parteien haben den Vergleich zur Beendigung eines offenen Streits über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Arbeitnehmerin hatte nicht nur eine Befristungskontrollklage in Bezug auf die Befristung zum 24.05.2011 erhoben, sondern auch unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle beantragt. Dieser offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde ausweislich der Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Auf den Einwand der Arbeitnehmerin, es habe kein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestanden, kommt es daher nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 339/14
- vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 23; 12.11.2014 – 7 AZR 891/12, Rn. 13, BAGE 150, 8; 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn. 13, BAGE 140, 368[↩]
- vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 24; 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn. 13, BAGE 140, 368; 23.11.2006 – 6 AZR 394/06, Rn. 55, BAGE 120, 251[↩]
- vgl. BAG 13.05.2004 – 8 AZR 198/03, zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336[↩]
- vgl. BAG 12.11.2014 – 7 AZR 891/12, Rn. 17, BAGE 150, 8[↩]
- BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn. 13, BAGE 140, 368[↩]
- vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 28; 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn. 25, BAGE 140, 368; 23.11.2006 – 6 AZR 394/06, Rn. 55 f., BAGE 120, 251[↩]
- BAG 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 26; 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn.19, BAGE 140, 368[↩]
- vgl. BAG 14.01.2015 – 7 AZR 2/14, Rn. 28; 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, Rn. 25, aaO[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2014 – 25 Sa 1079/13[↩]
- offengelassen von BGH 14.07.2015 – VI ZR 326/14, Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13.01.2012 – 9 U 45/11; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031[↩]
- vgl. etwa Musielak/Voit/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 17a; Wieczorek/Schütze/Assmann 4. Aufl. § 278 ZPO Rn. 84; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1029[↩]











