Die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt und deshalb der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnet ist, unwirksam ist, wenn die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion überschritten ist.
Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc-Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren – im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren – möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG weniger als sechs Jahre betragen haben. Bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag1.
Danach hatte sich in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren nicht verlängert. Die Promotionszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin dauerte länger als sechs Jahre. Zu Gunsten der Hochschule kann unterstellt werden, dass die Zeit ihrer Einschreibung als Doktorandin an der Universität Minsk und die Unterbrechungszeit zwischen den beiden Promotionsvorhaben in O. unberücksichtigt bleiben2. Als Promotionszeit ist neben dem Zeitraum von der Zulassung des letzten Promotionsvorhabens ab 1.04.2003 bis zum Abschluss der Promotion am 24.05.2006 (drei Jahre und knapp zwei Monate) auch die Zeit des ersten Promotionsvorhabens an der Universität O. vom 03.07.1997 bis zum 5.12 2000 (drei Jahre und fünf Monate) zu berücksichtigen.
Der Berücksichtigung der Zeit des am 3.07.1997 begonnenen Promotionsvorhabens steht nicht entgegen, dass die wiss. Mitarbeiterin dieses Promotionsvorhaben nicht beendet hat. Gibt der Studierende das Promotionsthema aus persönlichen oder fachlichen Gründen auf und wählt ein anderes Thema, führt dies nicht dazu, dass der für das nicht beendete Promotionsvorhaben in Anspruch genommene Zeitraum bei der Berechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG außer Betracht bleibt. Die Promotionszeiten für das ursprüngliche und das neue Promotionsthema sind vielmehr zusammenzurechnen3.
Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut. Danach sind bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums die Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1, und damit alle Promotionszeiten, zu berücksichtigen. Eine Einschränkung auf die Zeit der Befassung mit der Dissertation, die letztlich zur Promotion führt, lässt sich der Formulierung „nach abgeschlossener Promotion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG entgegen der Auffassung der Hochschule nicht entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt lediglich die Qualifizierungsphasen voneinander ab.
Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG. Die Bonusregelung soll eine zügige Promotionsphase honorieren4. Entscheidend ist die Dauer der Promotionsphase, nicht die Dauer des letzten Promotionsvorhabens. Die Auseinandersetzung mit einem Promotionsthema dient auch dann der wissenschaftlichen Qualifizierung, wenn das Promotionsvorhaben nicht beendet wird. Daher ist auch die Zeit der Befassung mit dem nicht zu Ende geführten Promotionsthema nach dem Zweck der Bonusregelung bei der Ermittlung der Promotionsdauer zu berücksichtigen5.
Die Zeit des ersten Promotionsvorhabens an der Universität O vom 03.07.1997 bis zum 5.12 2000 muss entgegen der Ansicht der Hochschule bei der Ermittlung der Promotionsdauer auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zwischen dem Abbruch des ersten Promotionsvorhabens und dem Beginn des zweiten Promotionsvorhabens an der Universität O ein Zeitraum von zwei Jahren und vier Monaten liegt. Entscheidend ist, dass die Zeit für die wissenschaftliche Qualifizierung auch während des ersten Promotionsvorhabens zur Verfügung stand.
Der wiss. Mitarbeiterin ist es nicht deshalb verwehrt, sich auf die Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer zu berufen, weil sie die Zeit des nicht beendeten Promotionsvorhabens nicht in ihrem Lebenslauf angegeben hat. Die wiss. Mitarbeiterin war nicht verpflichtet, die Hochschule von sich aus bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Umfang der Promotionszeiten zu unterrichten. Es ist Sache des Arbeitgebers, bei Abschluss der über die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren hinausgehenden Verträge zu prüfen, ob Einsparzeiten aus der Promotionsphase zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck steht ihm ein Fragerecht hinsichtlich des Beginns der Promotion zu, mit dem seinem Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen ist6. Die Hochschule hat von dem Fragerecht keinen Gebrauch gemacht.
Die zulässige Befristungsdauer von sechs Jahren ist bereits durch die befristeten Arbeitsverträge mit der Hochschule überschritten. Auf die Frage, ob das befristete Arbeitsverhältnis an der Universität O in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 auf die zulässige Befristungsdauer anrechenbar ist, kommt es daher nicht an.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
Die wiss. Mitarbeiterin stand in der Zeit vom 02.11.2009 bis zum 30.09.2016 sechs Jahre und knapp elf Monate in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen mit der Hochschule.
Die Arbeitszeit der wiss. Mitarbeiterin betrug ausweislich der zu den Akten gereichten Arbeitsverträge in dieser Zeit durchgehend mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies ist zwar vom Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, kann jedoch vom Bundesarbeitsgericht nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund der Bezugnahme im Berufungsurteil auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen berücksichtigt werden7. Die Frage, ob die Anrechnungsbestimmung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG unwirksam ist, soweit sie befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt8, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Entgegen der Ansicht der Hochschule ist auch das am 28.10.2009 begründete, nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristete Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse auf die zulässige Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Allerdings ist die Anwendung der Anrechnungsnorm in § 2 Abs. 3 WissZeitVG im Wege einer teleologischen Reduktion auf Zeiten solcher befristeter Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken, die zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden können9. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Hochschule habe nicht eingewandt, es seien Zeiten von der Anrechnung ausgenommen, weil die wiss. Mitarbeiterin zeitweise nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig10. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG und damit die Frage, ob eine frühere Beschäftigung zur wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werden konnte und daher auf die Höchstdauer anzurechnen ist11.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17
- BT-Drs. 16/3438 S. 12; BAG 23.03.2016 – 7 AZR 70/14, Rn. 45, BAGE 154, 375[↩]
- vgl. zur Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 56[↩]
- vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Februar 2019 WissZeitVG § 2 Rn. 36; ErfK/Müller-Glöge 19. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 5; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 56; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 21; KR/Treber 12. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 30[↩]
- BT-Drs. 16/3438 S. 12[↩]
- Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Februar 2019 WissZeitVG § 2 Rn. 36; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 56; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 21[↩]
- vgl. zum Fragerecht: Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 58; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 22; KR/Treber 12. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 30[↩]
- BAG 20.04.2016 – 7 AZR 657/14, Rn. 26; BGH 23.09.2014 – VI ZR 358/13, Rn.20 mwN, BGHZ 202, 242[↩]
- vgl. dazu etwa ErfK/Müller-Glöge 19. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 14; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 139; offengelassen von: BAG 27.09.2017 – 7 AZR 629/15, Rn.19; 8.06.2016 – 7 AZR 568/14, Rn. 23[↩]
- BAG 27.07.2017 – 7 AZR 629/15, Rn. 30[↩]
- BAG 8.06.2016 – 7 AZR 568/14, Rn. 42[↩]
- BAG 27.07.2017 – 7 AZR 629/15, Rn. 35[↩]
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- Hörsaal: Nikolay Georgiev











