Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist eröffnet, wenn es sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens handelt, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist.

So auch im hier entschiedenen Fall: Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V vom 05.07.2002 ist die Universität Rostock eine staatliche Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. August 2017 – 7 AZR 524/15
- BAG 20.04.2016 – 7 AZR 657/14, Rn. 15; 29.04.2015 – 7 AZR 519/13, Rn. 16; 1.06.2011 – 7 AZR 827/09, Rn. 18, BAGE 138, 91[↩]