Die Befristung des Arbeitsvertrags eines zur Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit – bezogen auf die Gesamtlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags – dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen wird.
Befristung nach dem WissZeitVG[↑]
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird.
Eine „Finanzierung aus Mitteln Dritter“ liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird1. „Überwiegend“ erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird2.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht3.
Schließlich muss der befristet beschäftigte Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG überwiegend entsprechend der Zweckbestimmung beschäftigt werden. Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen4. Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft5. In seiner bisherigen Rechtsprechung zu Drittmittelbefristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF hatte sich das Bundesarbeitsgericht bislang nicht auf den erforderlichen Umfang einer zweckentsprechenden Beschäftigung festgelegt6. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da weder § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF noch § 14 Abs. 1 TzBfG ausdrücklich eine „überwiegende“ zweckentsprechende Beschäftigung verlangten. Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „überwiegend“ in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet7. Allerdings muss der Mitarbeiter nicht kontinuierlich zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit für das drittmittelfinanzierte Vorhaben eingesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt8.
Bei der Überprüfung der überwiegend zweckentsprechenden Beschäftigung ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf die tatsächlich erfolgte Beschäftigung während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit bestehenden Planungen und Prognosen. Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist9. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt den Arbeitnehmer überwiegend beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird, sondern daneben auch andere Arbeiten, ggf. auch Daueraufgaben des Arbeitgebers, erledigen soll. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend zur Erledigung von Daueraufgaben eingesetzt werden soll, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags. In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daueraufgaben beschäftigt werden kann10. Die bei Vertragsschluss bestehende Prognose hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist11.
Eine zeitweise anderweitige Verwendung des drittmittelfinanzierten Personals in Zeitabschnitten, in denen dieses nicht voll für die Forschungsarbeit eingesetzt werden kann, steht der Zweckbestimmung der Mittel nicht entgegen, sofern die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden12. Dafür ist aber maßgeblich, ob der anderweitige Einsatz des drittmittelfinanzierten Personals die Interessen desjenigen Drittmittelgebers beeinträchtigt, dessen Finanzierung der streitigen Befristung zugrunde liegt. Damit ist nicht auf die Interessen des Drittmittelgebers abzustellen, auf dessen Finanzierungszusage die vorangegangene Befristung beruhte.
Institutioneller Rechtsmissbrauch?[↑]
Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen13. Dies gilt auch bei einer auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützten Befristung. Auch dabei handelt es sich – im Gegensatz zur Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG – um eine Sachgrundbefristung. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen14.
Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls15. Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift16. Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt17. Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen18. Bei der Gesamtbeurteilung ist die Übereinstimmung des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs und der vereinbarten Laufzeit des befristeten Vertrags als Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch zu berücksichtigen. Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein19. Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist20.
Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften21.
Im vorliegenden Fall sprach nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zunächst der Umstand, dass die Befristungen auf unterschiedlichen Gründen beruhen, gegen einen Gestalltungsmissbrauch22. Erst den letzten beiden Befristungsabreden liegt der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG zugrunde. Dabei bleibt die letzte Befristungsvereinbarung zeitlich nicht hinter dem sich aus der Finanzhilfevereinbarung ergebenden Finanzierungszeitraum zurück. Dies spricht gegen die Annahme, es bestehe tatsächlich ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf.
Auch die am Qualifikationsziel ausgerichtete langjährige Beschäftigung der wiss. Mitarbeiterin in der Zeit vor den Drittmittelbefristungen spricht gegen einen Gestaltungsmissbrauch. Die letzten Befristungsabreden vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgten „zum Abschluss der Promotion als Voraussetzung für die Übernahme als Beamter auf Zeit“ und nach Abschluss der Promotion der wiss. Mitarbeiterin „zum Erwerb der Habilitation“ auf der Grundlage von § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG aF. Sie waren daher allein am Qualifikationsziel ausgerichtet. Auch die Zeit des Beamtenverhältnisses als wissenschaftliche Assistentin ab März 1996 diente der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation der wiss. Mitarbeiterin. Gemäß § 60 Satz 1 SHG vom 04.08.1993 bzw. § 47 Abs. 1 SächsHG vom 11.06.1999 konnten wissenschaftliche Assistenten für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis eines Assistenten sollte mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hatte oder zu erwarten war, dass er sie in dieser Zeit erwerben würde (§ 60 Satz 2 SHG 1993 bzw. § 47 Abs. 3 Satz 1 SächsHG 1999). Die den Befristungen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des „Sonderbefristungsrechts“ der vormaligen §§ 57a ff. HRG dienten ebenso wie die genannten Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal23. Auch § 2 Abs. 1 WissZeitVG ermöglicht seit seinem Inkrafttreten am 18.04.2007 langjährige sachgrundlose Befristungen zur wissenschaftlichen Qualifikation. In diesen Regelungen ist eine Höchstbefristungsdauer festgelegt, was den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG genügt24. § 2 Abs. 1 WissZeitVG lässt daher für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in weitaus größerem Umfang sachgrundlose Befristungen zu als § 14 Abs. 2 TzBfG. Dabei wirkt die am Qualifikationsziel orientierte Maximalbefristungsdauer der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit entgegen. Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind25. Diese Besonderheiten im Hochschulbereich und im Werdegang der wiss. Mitarbeiterin hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Würdigung nicht ausreichend berücksichtigt.
Andere Umstände, die die Befristung als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist entgegen der Auffassung der wiss. Mitarbeiterin insbesondere nicht zu prüfen, ob die vorletzte Befristungsvereinbarung möglicherweise nicht durch den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gerechtfertigt war. Befristungsabreden, die nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG mit einer Befristungskontrollklage angegriffen werden, gelten nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Diese Fiktion steht einer späteren Prüfung der Befristung auf ihre Rechtfertigung im Rahmen einer Rechtsmissbrauchskontrolle entgegen26.
Keine Mitbestimmung des Personalrats[↑]
Der Wirksamkeit der Befristung stehen im hier entschiedenen Fall personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des SächsPersVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Ein derartiges Mitbestimmungsrecht ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG. Danach hat die Personalvertretung bei der Einstellung eingeschränkt mitzubestimmen. Eine unzureichende Personalratsbeteiligung bei der Einstellung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der im Zusammenhang mit ihr getroffenen Befristungsvereinbarung. Lediglich dann, wenn zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen Rechtsgeschäfte – wie zB eine Befristung – gehören, ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung Wirksamkeitsvoraussetzung27. § 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG sieht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen vor.
Befristung nach den TzBfG[↑]
Die streitige Befristungsabrede ist nicht als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam, denn die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung des vorangegangenen drittmittelbefristeten Arbeitsvertrags nicht eingehalten. Auch kann die Befristung nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden, weil die dort geregelte Höchstbefristungsdauer in der sog. Postdoc-Phase, auf die das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnen ist, überschritten ist.
Auf den Sachgrund der „Drittmittelfinanzierung“ nach § 14 Abs. 1 TzBfG kann die Befristung nicht gestützt werden, weil dieser Befristungstatbestand für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in § 2 Abs. 2 WissZeitVG geregelt ist, der in seinem Geltungsbereich als Spezialregelung § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG insoweit verdrängt. § 1 Abs. 2 WissZeitVG steht dem nicht entgegen.
Im Hochschulbereich gelten für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Bestimmungen der §§ 2 und 3 WissZeitVG. Damit regelt das WissZeitVG speziell für den genannten Personenkreis neben der am Qualifikationsziel festgelegten sachgrundlosen Befristung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG die auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte weitere Befristungsmöglichkeit.
Die Möglichkeit, eine Befristung im Hochschulbereich auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung zu stützen, war erstmals durch den im Jahr 1985 in Kraft getretenen § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF ausdrücklich eingeführt worden. Diese Vorschrift wurde im Zuge der Umgestaltung des Sonderbefristungsrechts durch das 5. HRGÄndG im Jahr 2002 wieder aufgehoben. Erst mit dem am 18.04.2007 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 WissZeitVG wurde die Möglichkeit einer Drittmittelbefristung erneut geschaffen. In der Zwischenzeit, in der keine gesonderte gesetzliche Regelung bestand, blieb eine auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützte Befristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG möglich28. Nach erneuter Einführung des Sachgrunds der Drittmittelfinanzierung im Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG kann die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen aus Gründen der Drittmittelfinanzierung nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, da für dieses Personal die speziellere Befristungsregelung in § 2 Abs. 2 WissZeitVG Anwendung findet.
Dem steht § 1 Abs. 2 WissZeitVG nicht entgegen. Nach dieser Regelung bleibt zwar das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Mit der erneuten Einführung des Drittmitteltatbestandes sollte jedoch kein weiterer – neben § 14 Abs. 1 TzBfG stehender – Befristungsgrund geschaffen werden, sondern die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Drittmittelbefristung gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG kodifiziert, konturiert und rechtssicher ausgestaltet werden29. Es handelt sich damit bei der Regelung des § 2 Abs. 2 WissZeitVG um eine abschließende Spezialregelung, die die Befristungsvorschriften in § 14 Abs. 1 TzBfG in Bezug auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung verdrängt30. Findet § 2 Abs. 2 WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt werden31. Die in § 1 Abs. 2 WissZeitVG getroffene Regelung, wonach das Recht der Hochschulen unberührt bleibt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen, ist daher dahin zu verstehen, dass dies nur gilt, soweit das WissZeitVG keine Befristungstatbestände selbständig regelt.
Ob die Befristung durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, weil die wiss. Mitarbeiterin zur Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Projekt eingestellt wurde, kann das Bundesarbeitsgericht nicht entscheiden, da es auch insoweit an hinreichenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt.
Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG fallende sog. Projektbefristung wird nicht durch § 2 Abs. 2 WissZeitVG verdrängt. Dieser Tatbestand ist – anders als die Drittmittelbefristung – im WissZeitVG nicht geregelt. Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen vom Drittmitteltatbestand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht32. Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen33. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen34. Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Projekts setzt voraus, dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss des Arbeitsvertrags ist. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschungsprojekt den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags35.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juni 2016 – 7 AZR 259/14
- vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 13.08.2008 – 7 AZR 295/07, Rn. 14; 31.01.1990 – 7 AZR 125/89, zu II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. auch BT-Drs. 16/3438 S. 13[↩]
- BT-Drs. 16/3438 S. 14; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 69; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 65; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 51[↩]
- BAG 13.02.2013 – 7 AZR 284/11, Rn. 24[↩]
- Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 71; vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15.01.1997 – 7 AZR 158/96, zu I 4 b bb der Gründe[↩]
- vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 15.01.1997 – 7 AZR 158/96, zu I 4 b bb der Gründe; 22.11.1995 – 7 AZR 248/95, zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300[↩]
- vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG BAG 15.02.2006 – 7 AZR 241/05; zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15.01.1997 – 7 AZR 158/96, zu I 4 b cc der Gründe[↩]
- so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 72; Müller öAT 2010, 224; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 80; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 34; vgl. zum erforderlichen Umfang der Finanzierung aus Drittmitteln BT-Drs. 16/3438 S. 14[↩]
- so auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 72[↩]
- BAG 16.11.2005 – 7 AZR 81/05, Rn. 41; 22.11.1995 – 7 AZR 248/95, zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300[↩]
- vgl. BAG 16.11.2005 – 7 AZR 81/05, Rn. 43[↩]
- vgl. BAG 16.11.2005 – 7 AZR 81/05, Rn. 44[↩]
- zur Drittmittelbefristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 22.11.1995 – 7 AZR 248/95, zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300[↩]
- EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40[↩]
- vgl. BAG 7.10.2015 – 7 AZR 944/13, Rn. 14; 29.04.2015 – 7 AZR 310/13, Rn. 24; 12.11.2014 – 7 AZR 891/12, Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 38, BAGE 142, 308 und – 7 AZR 783/10, Rn. 33[↩]
- st. Rspr. seit BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 40, BAGE 142, 308; vgl. auch EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo] Rn. 102; 26.01.2012 – C-586/10 – [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55[↩]
- BAG 19.02.2014 – 7 AZR 260/12, Rn. 36 mwN[↩]
- BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 46, aaO[↩]
- BAG 10.07.2013 – 7 AZR 761/11, Rn. 27[↩]
- BAG 29.04.2015 – 7 AZR 310/13, Rn. 25; 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rn. 38; 19.02.2014 – 7 AZR 260/12, Rn. 36; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 47, aaO[↩]
- EuGH 26.02.2015 – C-238/14 – [Kommission/Luxemburg] Rn. 40[↩]
- BAG 7.10.2015 – 7 AZR 944/13, Rn. 16; 29.04.2015 – 7 AZR 310/13, Rn. 26; 18.07.2012 – 7 AZR 443/09, Rn. 48, BAGE 142, 308[↩]
- vgl. BAG 10.07.2013 – 7 AZR 761/11, Rn. 30[↩]
- vgl. BAG 24.02.2016 – 7 AZR 712/13, Rn. 36[↩]
- BAG 24.08.2011 – 7 AZR 228/10, Rn. 35, BAGE 139, 109[↩]
- vgl. EuGH 26.11.2014 – C-22/13 ua. – [Mascolo] Rn. 75; 3.07.2014 – C-362/13 ua. – [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13.03.2014 – C-190/13 – [Márquez Samohano] Rn. 51[↩]
- BAG 7.10.2015 – 7 AZR 944/13, Rn. 26[↩]
- BAG 5.05.2004 – 7 AZR 629/03, zu I 5 der Gründe, BAGE 110, 295; 27.09.2000 – 7 AZR 412/99, zu B I 2 der Gründe[↩]
- vgl. zB BAG 15.02.2006 – 7 AZR 241/05[↩]
- BT-Drs. 16/3438 S. 10, 13[↩]
- vgl. zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG BAG 18.05.2016 – 7 AZR 533/14[↩]
- aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 1 WissZeitVG Rn. 46; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 73[↩]
- st. Rspr., vgl. zB BAG 17.01.2007 – 7 AZR 20/06, Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18[↩]
- BAG 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rn. 16; 13.02.2013 – 7 AZR 284/11, Rn. 36; 29.07.2009 – 7 AZR 907/07, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BAG 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rn. 18; 13.02.2013 – 7 AZR 284/11, Rn. 36[↩]
- BAG 24.09.2014 – 7 AZR 987/12, Rn. 21; 7.05.2008 – 7 AZR 146/07, Rn. 16, 23 mwN[↩]











