Bei dem Klageantrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 17./18.05.2009 am 31.08.2014 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, handelt es sich nicht nur um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, sondern auch um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der Interessenlage des Arbeitnehmers [1].
Hält der Arbeitnehmer die Befristung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 BGB sowie gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, außerdem wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG und aufgrund einer Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 2 AGG für unwirksam, so sind diese Unwirksamkeitsgründe Gegenstand einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG.
Soweit der Arbeitnehmer meint, die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sei nach § 305c BGB überraschend und es handele sich außerdem um eine „falsa demonstratio“, deshalb sei sie nicht Vertragsbestandteil geworden, ist dies nicht Gegenstand einer Befristungskontrollklage, sondern einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO [2].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15
- vgl. hierzu etwa BAG 18.01.2017 – 7 AZR 236/15, Rn. 22; 7.10.2015 – 7 AZR 40/14, Rn. 15; 15.05.2013 – 7 AZR 525/11, Rn. 12, BAGE 145, 128; 19.10.2011 – 7 AZR 471/10, Rn. 15; 2.06.2010 – 7 AZR 946/08, Rn. 13[↩]
- BAG 18.01.2017 – 7 AZR 236/15, Rn. 22; 16.04.2008 – 7 AZR 132/07, Rn. 10, BAGE 126, 295[↩]
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