Befristungskontrollklage – und der hinreichend bestimmte Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist1.

Befristungskontrollklage – und der hinreichend bestimmte Klageantrag

Bei einer Befristungskontrollklage sollte zwar das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten2.

Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt3.

Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren der Fall. In dem im Klageantrag genannten Arbeitsvertrag vom 25.04.2014 haben die Parteien zwar keine Befristung zum 30.04.2016 vereinbart. Die Befristung zu diesem Datum beruht vielmehr auf der Verlängerungsvereinbarung vom 12.10.2015. Diese Verlängerungsvereinbarung hat der Arbeitnehmer (Kläger) bereits mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereicht. Der Klageantrag bezieht sich erkennbar auf diese (letzte) Befristungsabrede vom 12.10.2015. In diesem Sinne hat bereits das Arbeitsgericht den Antrag verstanden. Gegen diese – in seinem wohlverstandenen Interesse liegende – Auslegung hat sich der Arbeitnehmer weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz gewendet. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass der klagende Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 12.10.2015 vereinbarten Befristung am 30.04.2016 geendet hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2019 – 7 AZR 323/17

  1. BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. KR/Bader 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 11; ErfK/Müller-Glöge 19. Aufl. TzBfG § 17 Rn. 15[]
  3. vgl. BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, Rn. 9 mwN[]
Weiterlesen:
Überstundenvergütung

Bildnachweis: