Befristungskontrollklage – und der Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist1.

Befristungskontrollklage – und der Klageantrag

Zwar sollte das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt2.

So verhielt es sich auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Zwar hat die Arbeitnehmerin den Arbeitsvertrag, dessen Befristung angegriffen wurde, im Antrag nicht ausdrücklich genannt. Sie hat jedoch bereits in der Klageschrift sowohl den Arbeitsvertrag vom 17./19.12 2013 als auch die Änderungsverträge vom 16./17.12 2014; vom 15./20.01.2015; und vom 21./29.10.2015 benannt, in Kopie zur Akte gereicht und dazu geltend gemacht, dass „spätestens die letzte, in der Vertragsverlängerung vom 21.10.2015 vorgenommene Befristung … nicht (mehr) gerechtfertigt“ sei. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit ihrer Klage gegen die in dem Änderungsvertrag vom 21./29.10.2015 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12 2015 wendet.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat im hier entschiedenen Fall auch zutreffend angenommen, dass allein der letzte am 21./29.10.2015 abgeschlossene Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle unterliegt3.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen, wenn es sich bei dem nachfolgenden – letzten – Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt. Von einem Annex ist allerdings nicht schon dann auszugehen, wenn der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese liegen vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen4.

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Danach unterlag auch im vorliegenden Fall nur der letzte Arbeitsvertrag der Parteien der Befristungskontrolle. Bei dem letzten Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um einen unselbständigen Annex zu den früheren Arbeitsverträgen. Den Parteien ging es mit der Vertragsverlängerung nicht um eine am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientierte Anpassung des Vertragsendes an erst später eingetretene, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr beruht die Befristung auf einer neuen Prognoseentscheidung des Arbeitgebers.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 572/17

  1. BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, Rn. 9; 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, Rn. 9; 20.01.2010 – 7 AZR 542/08, Rn. 9[]
  3. Thür.LAG 18.10.2017 – 6 Sa 287/16[]
  4. vgl. BAG 23.05.2018 – 7 AZR 875/16, Rn. 15, BAGE 163, 16; 24.02.2016 – 7 AZR 182/14, Rn. 21; 6.10.2010 – 7 AZR 397/09, Rn. 13, BAGE 136, 17; 25.03.2009 – 7 AZR 34/08, Rn. 9 mwN[]

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