Befristungskontrollklage – und der Streitgegenstand

Für eine Befristungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses1.

Befristungskontrollklage – und der Streitgegenstand

Ein im Antrag isoliert ausgewiesene Feststellungsbegehren, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hat keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin2. Dabei ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins grundsätzlich Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage. Denn der in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehene Klageantrag richtet sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist3.

Streitgegenstand der allgemeinen Feststellungsklage ist demgegenüber der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz4.

Die Formulierung des Klageantrags, „festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses Arbeitsverhältnis nicht durch die vereinbarten Befristungen zum … beendet worden ist“, entspricht dem in § 17 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Wortlaut einer Befristungskontrollklage. Es geht dem Arbeitnehmer um die Frage, ob das von ihm angenommene Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet hat. Inzidenter ist zu überprüfen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2017 – 9 AZR 117/17

  1. vgl. BAG 24.06.2015 – 7 AZR 541/13, Rn. 18; 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, Rn. 9 f.[]
  2. BAG 15.02.2017 – 7 AZR 153/15, Rn. 11; 16.04.2003 – 7 AZR 119/02, zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 72[]
  3. BAG 23.07.2014 – 7 AZR 853/12, Rn. 25[]
  4. BAG 8.04.2014 – 9 AZR 856/11, Rn. 17[]
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