Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten

Erkrankt ein Beamter mit der Folge der Dienstunfähigkeit, so ist er von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, ohne seinen Anspruch auf Besoldung zu verlieren. Ist er nur noch begrenzt dienstfähig, erhält er gemäß § 72a Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BBesG Dienstbezüge, die im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt sind, mindestens jedoch Dienstbezüge in Höhe des Ruhegehalts, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Erkrankt ein begrenzt dienstfähiger Beamter, werden ihm nur die gekürzten Dienstbezüge weitergewährt. Diese Vorschriften finden über die Verweisung in der Dienstordnung auch auf Dienstordnungsangestellte Anwendung.

Begrenzte Dienstfähigkeit von Dienstordnungsangestellten

Das mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29.06.19981 geschaffene, nunmehr in § 27 BeamtStG geregelte Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es dem Dienstherrn, die verbliebene Arbeitskraft von Beamten nutzbar zu machen, die ihre Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr während der gesamten, aber noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können. Diese Beamten sollen nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, sondern unter Berücksichtigung ihres in zeitlicher Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden2. Die begrenzte Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat3.

Die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 BeamtStG ist damit ein Unterfall der Dienstunfähigkeit4. Erst dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Beamte dienstunfähig iSd. § 26 Abs. 1 BeamtStG, aber noch begrenzt dienstfähig im Sinne von § 27 Abs. 1 BeamtStG ist, kann der Dienstherr die begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Eine begrenzte Dienstfähigkeit kann demnach nur festgestellt werden, wenn nicht bereits aufgrund der Regelungen des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG die weitere volle Verwendung des Beamten möglich ist und sich nicht bereits so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermeiden lässt5.

Die den Beamten begünstigende Feststellung, er sei noch begrenzt dienstfähig, enthält zugleich die ihn belastende Feststellung seiner Teildienstunfähigkeit. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist deshalb, sofern der Beamte sie nicht selbst beantragt, in entsprechender Anwendung der Regelungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen. Hält der Beamte den Bescheid, mit dem eine begrenzte Dienstfähigkeit festgesetzt wird, für rechtswidrig, kann er diesen vor den Verwaltungsgerichten im Wege der Anfechtungsklage überprüfen lassen6. Die Kürzung der Bezüge wegen der nach § 27 BeamtStG festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit wird wirksam, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt worden ist, Rechtswirksamkeit erlangt hat7.

Nichts anderes gilt grundsätzlich auch für Dienstordnungsangestellte. Zwar sind diese trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen beamtenrechtlichen Status. Infolge der Unterstellung ihres Dienstverhältnisses unter die Dienstordnung im Anstellungsvertrag mit ihrem Dienstherrn wirkt jedoch die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein. Für Dienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften8. Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in §§ 26 f. BeamtStG in Verbindung mit §§ 33 ff. Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21.04.2009.

Allerdings sind für Klagen von Dienstordnungsangestellten gegen die Entscheidungen des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit, die begrenzte Dienstfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig9.

Außerdem hat die Klage vor den Arbeitsgerichten – anders als die Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, mit dem der Beamte in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden ist – keine aufschiebende Wirkung. Für eine Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, wonach der Teil der Dienstbezüge, der das Ruhegehalt übersteigt, bei Klageerhebung vorläufig einbehalten wird, ist daher bei derartigen Klagen von Dienstordnungsangestellten gegen ihren Dienstherrn kein Raum.

Für die Beurteilung des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern auf den Kenntnisstand des Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit an. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen10.

Diese Rechtsprechung findet auf die Entscheidung des Dienstherrn, ob begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 BeamtStG vorliegt, Anwendung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Grundsätze für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Antrag des Beamten entwickelt. Die begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG ist jedoch ein Unterfall der dauernden Dienstunfähigkeit. Ihre Feststellung dient ebenso wie die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG dem spezifisch beamtenrechtlichen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf der einen Seite und des Beamten auf der anderen Seite. Aus Praktikabilitätsgründen muss deshalb dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit ebenso wie im Verfahren nach § 26 BeamtStG die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner Entscheidung bestimmte, fest umrissene Zeiträume zugrunde zu legen11.

Gemäß der zum 1.04.2009 in Kraft getretenen und damit für die Entscheidung des Vorstandes vom 26.05.2009 bereits maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt ist. Diese Bestimmung findet auch auf die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit als Unterfall der Dienstunfähigkeit Anwendung12.

Der Ruhestand beginnt gemäß § 36 Abs. 2 LBG NRW mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Dies gilt auch für die Fälle der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG als Unterfall der Dienstunfähigkeit13.

Die Arbeitszeit ist gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit erhält der Beamte gemäß § 72a BBesG der Arbeitszeitkürzung entsprechend gekürzte Bezüge, wobei ihm mindestens Bezüge des fiktiven Ruhegehalts zu gewähren sind. Unstreitig überstiegen die zeitanteilig gekürzten Dienstbezüge die fiktiven Ruhegehaltsbezüge.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2012 – 6 AZR 52/11

  1. BGBl. I S. 1666, 1667[]
  2. BT-Drucks. 13/9527 S. 29[]
  3. BVerwG 28.04.2005 – 2 C 1.04, BVerwGE 123, 308[]
  4. Summer in Fürst GKöD Band I Stand September 2006 K § 42a Rn. 10[]
  5. Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand Oktober 2011, Teil B § 27 Rn. 6, 23, 47; Summer in Fürst GKöD aaO[]
  6. Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand Oktober 2011, Teil B § 27 Rn. 18; und Stand Februar 2012, Teil C § 34 Rn. 50[]
  7. BVerwG 28.04.2005 – 2 C 1.04, Rn. 11, BVerwGE 123, 308[]
  8. BAG 24.05.2012 – 6 AZR 679/10, Rn. 15[]
  9. BAG 7.04.1992 – 1 AZR 322/91, zu I 1 der Gründe, AP LPVG Niedersachsen § 75 Nr. 4[]
  10. BVerwG st. Rspr., vgl. nur 26.01.2012 – 2 C 7.11, ZTR 2012, 312; 16.10.1997 – 2 C 7.97, BVerwGE 105, 267[]
  11. vgl. VG München 17.01.2006 – M 12 K 04.3492[]
  12. Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand Februar 2012 Teil C § 34 Rn. 45[]
  13. Brockhaus in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand Oktober 2011 Teil B § 27 Rn. 53[]