Beharrliche Arbeitsverweigerung – oder: Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen

Mit der Frage, ob der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständiger Löhne im Sinne von § 273 BGB geltend macht, wenn er als Grund für die Nichtaufnahme der Arbeit (lediglich) darauf hinweist, ihm fehle das Geld, um seinen PKW, den er für die Fahrt zur Arbeit benötigt, zu betanken, hatte sich aktuell das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befassen:

Beharrliche Arbeitsverweigerung – oder: Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen

An der zur Kündigung erforderlichen Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung fehlt es, wenn der Arbeitnehmer in einer Situation, in der er an sich nach § 273 BGB berechtigt wäre, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, die Aufnahme der Arbeit mit Hinweis auf fehlende Barmittel für die Betankung des PKW, den er zum Antritt der Arbeit benötigt, verweigert.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts stellt eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers in aller Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB dar1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB liegt jedoch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat2.

Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin mit der SMS und dem Hinweis auf das fehlende Geld für die Betankung ihres Autos ihr Zurückbehaltungs-recht wegen der rückständigen Zahlungen insgesamt in Anspruch genommen. Die Rückstände hatten das Entgelt mehrerer Monate umfasst und sind daher erheblich gewesen. Die Arbeitnehmerin ist daher berechtigt gewesen, ihre weitere Arbeit bis zur Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten. Die Äußerung der Arbeitnehmerin, ihr fehle das Geld für die Betankung ihres Autos, ist bei lebensnaher Betrachtung über den reinen Wortlaut hinaus als Erklärung anzusehen, die Arbeit erst wieder aufzunehmen, wenn die Zahlungsrückstände ausgeglichen sind.

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Anerkenntnis Zug-um-Zug - und die Kostenbeschwerde

Die Arbeitnehmerin kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte der Arbeitgeberin durch das Setzen einer Ankündigungsfrist die Chance einräumen müssen, die Probleme vor der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu beheben. Zum einen war die Arbeitnehmerin aufgrund der fehlenden Geldmittel gar nicht in der Lage, die Leistungsverweigerung mit einer Ankündigungsfrist zu versehen und zum anderen zeigt der weitere Verlauf des Geschehens, dass der Arbeitgeberin zumindest der Wille gefehlt hat, die Zahlungen überhaupt vorzunehmen.

Zusätzlich stützt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern diese Entscheidung noch auf einen weiteren Gesichtspunkt. Unzweifelhaft wäre die Arbeitnehmerin aufgrund der erheblichen Zahlungs-rückstände der Arbeitgeberin berechtigt gewesen, Ende November 2013 von ihrem Recht auf Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Gebrauch zu machen. Wenn die Arbeitnehmerin in dieser Situation nicht mehr bereit ist, auf die Wünsche der Arbeitgeberin einzugehen und unter Bezahlung eines kleinen Bruchteils der offenen Summe die Arbeit aufzu-nehmen, kann darin keine beharrliche Arbeitsverweigerung erblickt werden. Die fehlen-de Bereitschaft, die Arbeitspflicht zu erfüllen, hängt erkennbar mit den rückständigen Lohnzahlungen zusammen. Darauf muss die Arbeitgeberin, die diese Situation selbst verschuldet hat, Rücksicht nehmen. Sie hätte der Arbeitnehmerin daher zumindest einen tragfähigen Vorschlag zur Beseitigung der Zahlungsprobleme unterbreiten müssen, bevor sie von der Arbeitnehmerin wieder die unbedingte Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten fordern konnte.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die streitig gebliebene Frage an, ob die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin noch am 28.11.2013 fernmündlich wegen der Arbeitsverweigerung wirksam abgemahnt hat. Da die Arbeitnehmerin Ende November 2013 an sich berechtigt gewesen wäre, von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, könnte ihre Arbeitsverweigerung nur dann als beharrlich ange-sehen werden, wenn sie diese trotz eines Plans zur Behebung der Zahlungsrückstände weiter aufrechterhalten hätte. Davon kann hier aber keine Rede sein.

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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 Sa 140/14

  1. vgl. nur BAG 9.05.1996 – 2 AZR 387/95 – AP Nr. 5 zu § 273 BGB, DB 1996, 2337[]
  2. BAG aaO mit weiteren Nachweisen zu älteren Rechtsprechung[]