Bei Arbeitsunfall Kündigung

Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einem möglichen Arbeitsunfall ausgesprochen wurde. Das urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem Kündigungsschutzprozess eines noch nicht unter das Kündigungsschutz des KSchG fallenden Arbeitnehmers.

Bei Arbeitsunfall Kündigung

Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Nichts anderes gilt für die Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde. Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen Rechtsmissbrauch und Diskriminierungen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer1. Es kommt nicht auf die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der Kündigung an, sondern lediglich auf die Gründe, die den unmittelbaren Kündigungsentschluss des Kündigenden bestimmt haben2. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt3.Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Einzelnen ergeben, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden4.

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Die Anhörung des Arbeitnehmers vor der Kündigung

Allein der Umstand, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Behauptung eines Arbeitsunfalles ausgesprochen wurde, macht die Kündigung weder treuwidrig noch willkürlich. Auch ist eine Kündigung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit ist nicht per se treuwidrig. Zudem wäre der Arbeitnehmer insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG abgesichert gewesen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 2009 – 3 Sa 74/09

  1. BAG, 22.05.2003 – 2 AZR 426/02[]
  2. ArbG Berlin, 07.03.2000 – 86 Ca 34037/99[]
  3. BAG, 28.03.2003 – 2 AZR 333/02[]
  4. BAG, 16.09.2004 – 2 AZR 447/03[]

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