Bei Mobbing Arbeitsverweigerung

Kommt der Arbeitgeber seinen Fürsorgepflichten nicht nach, kann ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung bestehen.

Bei Mobbing Arbeitsverweigerung

So hat das Landesarbeitsgericht Hessen1 in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Es ist nicht jedem Arbeitgeber bekannt, dass eine seiner Aufgaben der Schutz seiner Arbeitnehmer ist. Dem Arbeitgeber obliegt eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Er hat gemäß der §§ 617 ff. BGB seine Arbeitnehmer vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit zu schützen. Eine vertragliche Entbindung von diesen Pflichten ist nach § 619 BGB nicht möglich. Dagegen besteht bei Nichterfüllung dieser Pflicht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Fürsorgepflicht bei Mobbing

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen kann Mobbing ein Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit rechtfertigen. Allerdings setzt das Zurückbehaltungsrecht voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf diese Fürsorgepflichtverletzung aufmerksam gemacht hat. Darüber hinaus muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, das Mobbing zu unterbinden. Im zu entscheidenden Fall des Landesarbeitsgerichts Hessen ist das Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleistung unberechtigt ausgeübt worden, so dass eine fristlose Kündigung folgte. Andererseits kann Mobbing, wie das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden hat, auch einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dabei liegt die Beweislast in Mobbing-Fällen beim Arbeitnehmer2.

Beweislast des Arbeitnehmers

Gerade die Beweisführung fällt den Betroffenen aber oftmals schwer. So scheitern Schadensersatzansprüche wegen Mobbing daran, dass der Hergang nicht stichhaltig bewiesen werden kann. Hinzu kommt, dass eine klare, einheitliche Definition von Mobbing fehlt. Auch wenn das Landesarbeitsgericht Thüringen bereits 2001 in einer Grundsatzentscheidung eine Definition des Begriffs Mobbing aufgestellt hat, sind die Schwierigkeiten, einen Fall von Mobbing zu erkennen (oder erkennen zu wollen) nicht vollkommen beseitigt.

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Bei diesem Hintergrund fällt es einem Mobbing-Opfer umso schwerer, seine Ansprüche durchzusetzen. In diesen Fällen kann es für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche eines kompetenten Rechtsanwalts zu bedienen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit langjähriger Erfahrung in dem Rechtsgebiet wie man ihn z.B. unter www.mws-arbeitsrecht.de finden kann, bietet das notwendige Fachwissen, damit der Mandant vor Gericht zu seinem Recht kommt. Weiterhin können überaus belastende Verhandlungen z.B. bezüglich des zu zahlenden Schmerzensgeldes dem spezialisierten Juristen überlassen werden. So bleibt diese Belastung einem bereits durch das Mobbing angegriffenen Mandanten erspart. Außerdem sind die von den Gerichten zugesprochenen Schadenersatzhöhen so unterschiedlich, dass es einem durchschnittlichen Verbraucher fast nicht zugemutet werden kann, sich damit zu befassen: Während das Landesarbeitsgericht Niedersachen3 einem Arbeitnehmer für seine Depressionen nach erlittener Beleidigung 24.000,00 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hat, hat das Hessische Landesarbeitsgericht4 für Drohungen und Beleidigungen eine Summe von ca. 10.000,00 Euro für angemessen erachtet. Dagegen legte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz5 bei einem Arbeitnehmer 15.000,00 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing fest.

  1. LAG Hessen, Urteil vom 26.08.1997 – 7 Sa 535/97[]
  2. BAG, Urteil vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06[]
  3. LArbG Niedersachsen, Urteil vom 12.10.2005 – 6 Sa 2132/03[]
  4. Hess. LArbG, Urteil vom 07.11.2005 – 7 Sa 520/05[]
  5. LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 – 6 Sa 415/01[]
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