Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1.01.2001 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden – Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet.

Der Umfang des dem Arbeitnehmer als Versorgungsanwärter zustehenden Insolvenzschutzes richtet sich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Gesetzgeber hat diese Regelung und den dort in Bezug genommenen § 2 BetrAVG sowie die für diese Vorschrift geltende Übergangsregelung in § 30g BetrAVG durch Art. 1 Nr. 2, Nr. 6 und Nr. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12 2015 [1] teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten [2]. Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1.01.2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in Kraft getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Umfang der Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) damit jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2 iVm. § 2 BetrAVG in der seit dem 1.01.2018 geltenden Fassung, wenn – wie vorliegend – zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Versorgungsfall schon vor Inkrafttreten der Neufassung eingetreten ist. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen [3].
Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG richtet sich die Höhe des Anspruchs, den der Versorgungsanwärter bei Eintritt eines Versorgungsfalls gegen den PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung hat, nach der Höhe der Leistungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, es sei denn § 2 Abs. 5 BetrAVG – der wortwörtlich dem bis zum 31.12 2017 geltenden § 2 Abs. 5a BetrAVG (im Folgenden aF) entspricht – ist anwendbar. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft des Arbeitnehmers berechnet sich nach § 2 Abs. 5 BetrAVG.
Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
So hat im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die einschlägige Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (GBV BSAV) sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters- und Invaliditätsversorgung umgewandelt werden. Nach Nr. 4.6 GBV BSAV hat der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Auszahlung des sich auf seinem Versorgungskonto angesammelten Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie. Dieses besteht ua. aus den auf dem Versorgungskonto gutgeschriebenen Beiträgen und Zinsen. Zum Zeitpunkt der Umwandlung steht auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Arbeitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt [4]. Die Regelungen der GBV BSAV legen die Höhe der Anwartschaft, die die Arbeitnehmer jährlich erwerben können, verbindlich fest. Unschädlich ist, dass dem Arbeitnehmer in der GBV BSAV nicht die Gewährung monatlicher Renten zugesagt wurde. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Risiken die Zahlung einer einmaligen Kapitalzuwendung verspricht [5]. Daher kann auch bei einer beitragsorientierten Leistungszusage die versprochene Leistung in einer Kapitalzuwendung bestehen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers hat seine frühere Arbeitgeberin ihm dagegen keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Daher richtet sich der Umfang seiner insolvenzgeschützten Anwartschaft auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 iVm. § 2 Abs. 6 BetrAVG. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann nach § 1 Abs. 2 BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erteilt werden. Dem Arbeitnehmer waren die in der GBV BSAV festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung jedoch nach Nr. 4.09.1 GBV BSAV im Durchführungsweg Direktzusage versprochen worden.
Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG ist auch im Streitfall anwendbar (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
Die mit § 2 Abs. 5 BetrAVG wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a BetrAVG aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst. d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.2001 [6] erstmals mit Wirkung zum 1.01.2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Teilanspruchs führen [7]. Da die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Arbeitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 BetrAVG aF – seit dem 1.01.2018 § 30g Abs. 2 BetrAVG – eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12 2000 erteilt worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschränkung des „Unverfallbarkeitsbetrags“ bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich nicht auf „Altzusagen“ Anwendung findet [8]. Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch auf Anwartschaften angewendet wird, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1.01.2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“.
Ob das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte „Einvernehmen“ auch in dem Abschluss einer nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarung liegen kann, ist zweifelhaft [9]. Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass die erforderliche Einigung über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG nur auf individualrechtlicher Ebene, nicht aber kollektivrechtlich durch eine normativ geltende Betriebsvereinbarung herbeigeführt werden kann. Allerdings enthält das Betriebsrentengesetz auch Bestimmungen, die nach ihrer sprachlichen Fassung lediglich auf ein individualrechtlich vom Arbeitgeber erteiltes Versorgungsversprechen abstellen, trotz ihrer Begrifflichkeit aber ohne Zweifel auch kollektivrechtlich durch Betriebsvereinbarungen begründete Versorgungsverpflichtungen erfassen. Dies betrifft nicht nur die für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und damit die Geltung des Betriebsrentengesetzes zentrale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, sondern auch die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG sowie in § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Andererseits hat der Gesetzgeber durch das Altersvermögensgesetz nicht nur § 2 Abs. 5a und § 30g Abs. 1 BetrAVG aF, sondern auch die Bestimmung in § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG mit Wirkung zum 1.01.2001 in das Betriebsrentengesetz eingeführt (vgl. Art. 9 Nr. 4, Nr. 7 Buchst. d und Nr. 24 AVmG). Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung durch „Vereinbarung“ zu regeln ist. Nach der Gesetzesbegründung soll damit „sowohl auf individualrechtlicher Ebene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge) die Möglichkeit bestehen, einen bestimmten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung zu wählen“ [10]. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass dem Gesetzgeber bei der Einfügung von § 30g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aF die Unterscheidung zwischen individualrechtlichen Vereinbarungen einerseits und kollektivrechtlichen andererseits durchaus bewusst war.
Im Streitfall kann dies dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob die Übergangsvorschriften in § 30g Abs. 2 BetrAVG – abweichend vom Wortlaut – dahin auszulegen sind, dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmals eine „beitragsorientierte Zusage“ erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1.01.2001 über eine Versorgungszusage verfügte, diese jedoch erst danach als beitragsorientierte ausgestaltet wurde. Denn der Arbeitnehmer hat mit seiner früheren Arbeitgeberin in der auf Grundlage des Schreibens der S AG vom 04.01.2005 geschlossenen Vereinbarung das erforderliche Einvernehmen iSd. § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG erzielt.
Weder der Wortlaut von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG noch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich eine Vereinbarung treffen, wonach sich die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bestimmt. Ausreichend ist vielmehr, wenn sie Einigkeit darüber erzielen, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer, zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden – Versorgungsordnung bestimmen, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe von § 2 Abs. 5 BetrAVG vorsieht. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Arbeitnehmer hat auf der Grundlage des Schreibens vom 04.01.2005 mit der S AG vereinbart, dass sich seine betriebliche Altersversorgung „nach den jeweils gültigen Gesamtbetriebsvereinbarungen“ richtet. Damit haben die damaligen Vertragsparteien die Bestimmungen der zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden GBV Überführung und der GBV BSAV einzelvertraglich in Bezug genommen und deren Anwendung vereinbart. Dies zeigen auch die dem Schreiben vom 04.01.2005 beigefügten „Bedingungen der Beitragsorientierten S Altersversorgung für Mitarbeiter der Vertragsgruppen AT und FK“, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde.
Der Umstand, dass die GBV Überführung und die GBV BSAV zum damaligen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auch unmittelbar und zwingend bei der S AG galten, steht der Annahme ihrer vertraglichen Inbezugnahme nicht entgegen. Zwar sind Verweisungen in Arbeitsverträgen auf im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarungen üblicherweise nur als Hinweis auf die normativ für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen zu verstehen. Von einem lediglich deklaratorischen Hinweis auf die normative Rechtslage kann im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach dem – für den Arbeitnehmer auch erkennbaren – Willen der S AG die bei ihr geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung dynamisch für den Arbeitnehmer gelten sollten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebsparteien nicht berechtigt sind, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Regelungen zu treffen [11], konnte eine Anwendung der Bestimmungen in den jeweils geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen auch in der Zeit nach Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand rechtssicher nur durch ihre konstitutive Inbezugnahme erreicht werden [12]. Die auf Basis des Schreibens vom 04.01.2005 getroffene Vereinbarung bestand auch nach dem Betriebsübergang auf die Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis fort.
Der damit vertraglich in Bezug genommene Nr. 3.04.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV ordnet für die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften die Anwendung von § 2 Abs. 5a BetrAVG aF an, der § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht. Dies ergibt die Auslegung nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen [13].
Der Wortlaut von Nr. 3.04.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV ist allerdings unergiebig. Danach bestimmt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach den „gesetzlichen Bestimmungen“. Damit könnte nicht nur § 2 Abs. 5a BetrAVG aF, sondern gleichermaßen auch § 2 Abs. 1 BetrAVG aF – der auch nach dem 1.01.2018 unverändert weiter gilt – angesprochen sein.
Die Systematik der GBV BSAV sowie ihr Regelungszusammenhang mit der GBV Überführung zeigen jedoch, dass die Betriebsparteien damit lediglich auf § 2 Abs. 5a BetrAVG aF verweisen wollten.
Nach Nr. 2.02.1 Satz 1 gilt die GBV BSAV in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für Mitarbeiter, die nach dem 30.04.2003 in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen eingetreten sind. Auf Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt schon bestand, findet sie nach Nr. 2.02.1 Satz 2 GBV BSAV hingegen nur dann Anwendung, wenn diese aufgrund einer gesonderten Betriebsvereinbarung in die GBV BSAV einbezogen werden. Für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer bestimmte sich die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF und damit von Gesetzes wegen nach § 2 Abs. 5a BetrAVG aF. Eine – nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG aF ohnehin nur zugunsten der Arbeitnehmer zulässige – Abweichung hiervon hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche sieht Nr. 3.04.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV allerdings nicht vor; vielmehr verweist die Regelung ausdrücklich auf das Gesetz.
GBV Überführung lässt erkennen, dass Nr. 3.04.2 Satz 2 Halbs. 1 GBV BSAV die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5a BetrAVG aF nicht nur für die originär von der GBV BSAV erfassten Arbeitnehmer, sondern einheitlich für alle unter ihren Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter anordnet.
Durch die GBV Überführung werden, wie in Nr. 2.02.1 Satz 2 GBV BSAV vorgesehen, die Arbeitnehmer, die – wie der Arbeitnehmer – bereits am 1.10.2004 in einem Arbeitsverhältnis mit der S AG standen und über eine Versorgungszusage nach den früher geltenden Regelungen verfügten, in die GBV BSAV einbezogen (vgl. Nr. 1 und Nr. 2 GBV Überführung). Damit wollten die Betriebsparteien die bisher von den Arbeitnehmern erworbenen Anwartschaften „besitzstandswahrend“ in das neue, beitragsorientierte Versorgungssystem nach der GBV BSAV integrieren. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers in Bezug auf diesen „integrierten Besitzstand“ sieht Nr. 5.1 GBV Überführung vor, dass dieser „gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig aufrechterhalten“ wird. Nach der Überschrift von Nr. 5 GBV Überführung handelt es sich hierbei ausdrücklich um eine „Abweichung“ von der GBV BSAV. Dies spricht dafür, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die „gesetzlichen Bestimmungen“ in Nr. 3.04.2 Satz 2 GBV BSAV ausschließlich § 2 Abs. 5a BetrAVG aF und nicht auch § 2 Abs. 1 BetrAVG in Bezug nehmen wollten.
Satz 2 Halbs. 2 GBV BSAV unterstützt dieses Verständnis ebenfalls. Die Regelung ordnet für die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ergänzend die Anwendung von Nr. 4.2 bis 4.4 GBV BSAV an. Danach ist das Versorgungskapital, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits erworben hatte, bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls gemäß Nr. 4.02.2 GBV BSAV zu verzinsen. Darüber hinaus kann auch der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Überschussgutschrift nach Nr. 4.3 GBV BSAV erhalten, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird nach Nr. 4.4 GBV BSAV bei Eintritt des Versorgungsfalls Invalidität und Tod ein Anhebungsbetrag gewährt.
Diese Regelungen zeigen, dass das Versorgungskapital des mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nicht nach der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgesehenen Methode – durch Hochrechnung eines fiktiv bei einem Verbleib im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Versorgungsguthabens unter Festschreibung der veränderbaren Faktoren und zeitratierlicher Kürzung desselben im Verhältnis der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls möglichen zur tatsächlichen Beschäftigungszeit – berechnet werden sollte. Das vorzeitige Ausscheiden eines Arbeitnehmers, der eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat, soll sich nur dahin auswirken, dass seinem Versorgungskonto keine weiteren Beiträge nach Nr. 3 GBV BSAV mehr gutgeschrieben werden. Im Übrigen soll sein zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichtes Versorgungsguthaben – wie bei den weiterhin betriebsangehörigen Arbeitnehmern – bis zum Eintritt des Versorgungsfalls verzinst und ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls ggf. eine Überschussgutschrift erteilt werden. Diese grundlegend von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft lässt darauf schließen, dass die Betriebsparteien mit dem Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen in Nr. 3.04.2 GBV BSAV nur § 2 Abs. 5a BetrAVG aF in Blick nehmen wollten.
Nur die vorliegende Auslegung führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis von Nr. 3.04.2 GBV BSAV.
Die Anwendung von § 2 Abs. 5a BetrAVG aF für die Berechnung der auf der Grundlage der GBV BSAV erworbenen Anwartschaften – unabhängig davon, wann die Versorgungszusage erteilt wurde – ermöglicht eine einheitliche Handhabung und Durchführung der GBV BSAV bei allen Arbeitnehmern, für die diese originär oder kraft Einbeziehung durch die GBV Überführung gilt. Anhaltspunkte, dass die Betriebsparteien angesichts der Regelung in § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 1.01.2001 eingestellt wurden, eine andere Berechnung für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften vorsehen wollten, bestehen nicht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit besteht nach § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG ein gesetzlicher Insolvenzschutz für die Anwartschaft des Arbeitnehmers nur in der Höhe, die sich unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 5 BetrAVG ergibt. § 2 Abs. 5 BetrAVG sieht vor, dass sich die erreichte Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers umgewandelten Beiträge einschließlich der nach der Versorgungsordnung erzielten Erträge beschränkt [14]. Eine weitere Verzinsung des sich danach ergebenden Betrags nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bzw. – im Rahmen der Insolvenzsicherung – nach dem Sicherungsfall (§ 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) ordnet das Gesetz nicht an.
Soweit Nr. 3.04.2 Satz 2 Halbs. 2 iVm. Nr. 4.2 GBV BSAV eine weitere Verzinsung auch für die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers vorschreiben, handelt es sich um eine zugunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG abweichende Regelung. Diese entfaltet keine Wirkung zulasten des PSVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte Berechnungsgrundsätze. Diese stehen nicht zur Disposition der Vertrags, Betriebs- oder Tarifpartner. Die Vorschriften in § 7 Abs. 2 BetrAVG beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften. Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie diesen Berechnungsgrundsätzen nicht widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG [15].
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 AZR 359/16
- BGBl. I S. 2553[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13[↩]
- vgl. BAG 13.01.1987 – 1 AZR 267/85, zu III 2 der Gründe, BAGE 54, 67[↩]
- vgl. hierzu BAG 30.08.2016 – 3 AZR 361/15, Rn. 34 ff., BAGE 156, 184[↩]
- vgl. etwa BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13 mwN, BAGE 145, 314[↩]
- BGBl. I S. 1310[↩]
- vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; ErfK/Steinmeyer 18. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 35[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4595[↩]
- ablehnend wohl ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. § 30g BetrAVG Rn. 1[↩]
- BT-Drs. 14/4595 S. 67[↩]
- vgl. BAG 13.05.1997 – 1 AZR 75/97, zu I 2 der Gründe; offengelassen etwa BAG 11.07.2017 – 3 AZR 513/16, Rn. 35; 28.06.2011 – 3 AZR 282/09, Rn. 23, BAGE 138, 197[↩]
- vgl. für die Annahme einer vertraglichen Inbezugnahme ebenfalls BAG 11.07.2017 – 3 AZR 513/16, Rn. 35; in diesem Sinne wohl auch BAG 18.09.2012 – 3 AZR 431/10, Rn. 28[↩]
- vgl. dazu etwa BAG 8.12 2015 – 3 AZR 267/14, Rn. 22[↩]
- vgl. ErfK/Steinmeyer 18. Aufl. § 2 BetrAVG Rn. 35; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 472[↩]
- vgl. BAG 20.06.2000 – 3 AZR 491/98, zu I 1 a der Gründe; 4.04.2000 – 3 AZR 458/98, zu II 1 a bb der Gründe[↩]