Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG von den in § 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in § 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1.01.2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.
Nach § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags über die IKK-Betriebsrente (TV IKK-BR) vom 13.12 2002 richten sich die Ansprüche des (auch ehemaligen) Beschäftigten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls endet, nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der jeweils gültigen Fassung. Bereits der Wortlaut der Regelung zeigt, dass sich die Ansprüche im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis – dem Grunde und der Höhe nach – nach dem Betriebsrentengesetz in der jeweils gültigen Fassung bestimmen.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln1 ist der Wortlaut von § 12 Abs. 2 TV IKK-BR demgegenüber nicht entscheidend. Zwar werden vom Begriff des „Beschäftigten“ im TV IKK-BR grundsätzlich auch Betriebsrentner und damit auch ehemalige Arbeitnehmer, die vorzeitig und damit vor dem Eintritt eines Leistungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, erfasst. Dies zeigt ua. die Verwendung dieses Begriffs in § 12 Abs. 2 TV IKK-BR und § 5 Abs. 1 TV IKK-BR. Beide Normen regeln Ansprüche für „Beschäftigte“ nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine gleichzeitige Anwendung beider Regelungen scheidet jedoch aus, denn die Höhe der Erwerbminderungsrente kann sich entweder nur nach § 5 Abs. 1 TV IKK-BR oder nach § 12 Abs. 2 TV IKK-BR richten.
Die Systematik sowie der Regelungszusammenhang des TV IKK-BR sprechen ebenfalls dafür, dass sich die Berechnung der Erwerbsminderungsrente vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ausschließlich nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 TV IKK-BR bestimmt.
Schon der speziellere Regelungsgegenstand von § 5 Abs. 1 TV IKK-BR legt dies nahe. § 5 Abs. 1 TV IKK-BR erfasst ausschließlich die Gruppe der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Damit enthält diese Norm spezifische Regelungen für eine vom betriebsrentenrechtlichen „Normalfall“ der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abweichende Situation.
Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV IKK-BR stützen diese Auslegung. Die dortigen Regelungen weichen zugunsten der vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Betriebsrentengesetz ab. Sie ordnen eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern an; dies ist im Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Hätten die Tarifvertragsparteien weitere Abweichungen zugunsten dieser Arbeitnehmergruppe vorsehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Rahmen des § 5 Abs. 1 TV IKK-BR zu regeln.
Bei einem gegenteiligen Verständnis bliebe für § 5 Abs. 1 TV IKK-BR zudem kein sinnvoller Anwendungsbereich.
Würde man § 12 Abs. 2 TV IKK-BR auch für die Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers anwenden, gäbe es keinen vernünftigen Grund, die Betriebsrenten von vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die eine andere in § 2 Abs. 1 TV IKK-BR geregelte Rentenart begehren, nach § 5 Abs. 1 TV IKK-BR iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG zu berechnen und nicht nach den Vorgaben der §§ 8 ff. TV IKK-BR. Da nicht angenommen werden kann, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Normen schaffen wollen2, sind die Anwendungsbereiche der beiden Tarifnormen dahingehend abzugrenzen, dass § 5 Abs. 1 TV IKK-BR die Renten der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Grund und Höhe regelt und die §§ 8 ff. TV IKK-BR die Renten der Arbeitnehmer, bei denen im laufenden Arbeitsverhältnis ein Leistungsfall eintritt und die unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand übertreten.
Gegen dieses Verständnis spricht – entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers – nicht, dass allgemeine Verweise auf das Betriebsrentengesetz in Versorgungstarifverträgen üblich sind. Dies steht der Annahme, § 5 Abs. 1 TV IKK-BR stelle eine eigenständige konstitutive Regelung zur Berechnung der betrieblichen Renten vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedener Arbeitnehmer dar, nicht entgegen. Die Regelungen § 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV IKK-BR zeigen, dass die Tarifparteien die Situation dieser Personengruppe selbst ausgestalten wollten. § 5 Abs. 1 TV IKK-BR enthält daher eine spezielle Regelung für die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die sich nicht nur auf die Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaften, sondern auch auf die Berechnung ihrer Betriebsrenten bezieht.
Die betriebliche Erwerbsminderungsrente des Arbeitnehmers berechnet sich aufgrund der Verweisung in § 5 Abs. 1 TV IKK-BR nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, der wortwörtlich dem bis zum 31.12 2017 geltenden § 2 Abs. 5a BetrAVG (im Folgenden BetrAVG aF) entspricht.
Der Umfang der dem Arbeitnehmer zustehenden betrieblichen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber hat § 2 BetrAVG aF durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12 20153 teilweise neu gefasst, ohne dass sich insoweit Änderungen zu der vorher geltenden Rechtslage ergeben sollten4. Gemäß Art. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist die Neufassung insoweit am 1.01.2018 und damit während des laufenden Revisionsverfahrens in Kraft getreten. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Arbeitnehmers damit nach § 2 BetrAVG. Die Neufassung ist auch vom Revisionsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen5.
Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG tritt bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung an die Stelle der Ansprüche nach Abs. 1, Abs. 3a oder Abs. 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
Der Arbeitnehmer hat eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage erworben.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der TV IKK-BR sieht vor, dass die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Beiträge in eine Anwartschaft ua. auf Alters- und Invaliditätsversorgung umgewandelt werden. Nach §§ 8 ff. TV IKK-BR hat der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls Anspruch auf Auszahlung des sich auf seinem Versorgungskonto angesammelten Versorgungsguthabens (garantierte Rentenbausteine und Bonusrenten). Zum Zeitpunkt der Umwandlung steht aufgrund der Regelung in § 8 TV IKK-BR auch unmittelbar fest, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen der Arbeitnehmer durch die Umwandlung der Beiträge erwirbt6. Die Regelungen des TV IKK-BR legen die Höhe der Anwartschaft, die die Arbeitnehmer jährlich erwerben können, verbindlich fest. Darüber hinaus sehen die § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 TV IKK-BR ausdrücklich vor, dass es sich bei der Versorgung nach dem TV IKK-BR um eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG handelt.
Die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG ist auch im Streitfall anwendbar.
Die mit § 2 Abs. 5 BetrAVG wortlautidentische Vorgängerregelung des § 2 Abs. 5a BetrAVG aF wurde durch Art. 9 Nr. 7 Buchst. d des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26.06.20017 erstmals mit Wirkung zum 1.01.2001 in das Betriebsrentengesetz eingefügt. Damit trug der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei beitragsorientierten Leistungszusagen die Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu Problemen führen kann, weil die vom Arbeitgeber bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgebrachten Beiträge möglicherweise nicht zur Deckung des nach der ratierlichen Methode errechneten Teilanspruchs führen8.
Da die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach den Vorgaben des § 2 Abs. 5 BetrAVG für den Arbeitnehmer ungünstiger sein kann, hat der Gesetzgeber in § 30g Abs. 1 BetrAVG aF – seit dem 1.01.2018 § 30g Abs. 2 BetrAVG – eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Nach § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt § 2 Abs. 5 BetrAVG grundsätzlich nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12 2000 erteilt worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschränkung des „Unverfallbarkeitsbetrags“ bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich nicht auf „Altzusagen“ Anwendung findet9. Hiervon abweichend eröffnet § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die Möglichkeit, dass die Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG auch auf Anwartschaften angewendet wird, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1.01.2001 erteilt worden sind. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes „Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“.
Es kann offenbleiben, ob die Übergangsvorschriften in § 30g Abs. 2 BetrAVG – abweichend vom Wortlaut – dahin auszulegen sind, dass es darauf ankommt, wann dem Arbeitnehmer erstmals eine „beitragsorientierte Zusage“ erteilt wurde. Dies hätte zur Folge, dass die Voraussetzungen von § 30g Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auch erfüllt wären, wenn der Arbeitnehmer zwar bereits vor dem 1.01.2001 über eine Versorgungszusage verfügte, diese jedoch erst danach als beitragsorientierte ausgestaltet wurde. Denn die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG bzw. § 2 Abs. 5a BetrAVG aF für die Berechnung der Rentenhöhe eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift § 30g Abs. 2 BetrAVG anzuordnen. Eine solche Regelung liegt hier mit § 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK-BR auch vor.
Der Gesetzgeber hat den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 1 BetrAVG (früher § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG) die Möglichkeit eingeräumt, von § 2 BetrAVG abzuweichen. Damit hat er ihnen zugleich die Befugnis eröffnet, insoweit auch von den Vorgaben des § 30g Abs. 2 BetrAVG abzuweichen. Die Tarifparteien können auch für sog. Altzusagen, mithin Versorgungszusagen, die vor dem 1.01.2001 erteilt wurden, die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft abweichend vom Gesetz und damit von § 2 BetrAVG regeln. Soweit im Schrifttum angenommen wird, die Regelungen in §§ 26, 29 und 30 sowie §§ 30a bis 31 BetrAVG seien von der Änderungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht erfasst, weil diese Vorschriften im Zusammenhang mit den „tariffesten“ Vorschriften der §§ 1, 1b, 6 sowie §§ 7 bis 15 BetrAVG stehen10, greift dieses Argument vorliegend nicht. Die Regelung des § 30g Abs. 2 BetrAVG bezieht sich inhaltlich auf § 2 BetrAVG, der nach § 19 Abs. 1 BetrAVG ausdrücklich tarifdispositiv ist.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK-BR enthält auch eine zur Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG führende Regelung.
Das gilt sowohl, wenn man die Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 TV IKK-BR auf das Betriebsrentengesetz „in der jeweils gültigen Fassung“ so versteht, dass – unabhängig von Übergangsregelungen – die jeweils aktuelle Fassung des Gesetzes, vorliegend mithin § 2 Abs. 5 BetrAVG, anzuwenden ist, als auch, wenn man lediglich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 13.12 2002 abstellen würde. Mit dem TV IKK-BR haben die Tarifparteien mit Wirkung zum 1.01.2003 eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG geschaffen. Die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus einer beitragsbezogenen Leistungszusage war Ende des Jahres 2002 in § 2 Abs. 5a BetrAVG aF geregelt, der dem heutigen § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2018 – 3 AZR 252/17
- LAG Köln, Urteil vom 05.04.2017 – 3 Sa 781/16[↩]
- BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16, Rn. 15, BAGE 158, 360; 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Rn. 23; 21.12 2006 – 6 AZR 341/06, Rn. 28, BAGE 120, 361[↩]
- BGBl. I S. 2553[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13[↩]
- vgl. BAG 23.01.2018 – 3 AZR 359/16, Rn. 18; 13.01.1987 – 1 AZR 267/85, zu III 2 der Gründe, BAGE 54, 67[↩]
- vgl. hierzu BAG 30.08.2016 – 3 AZR 361/15, Rn. 34 ff., BAGE 156, 184[↩]
- BGBl. I S. 1310[↩]
- vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 456 und Rn. 469; ErfK/Steinmeyer 18. Aufl. BetrAVG § 2 Rn. 35[↩]
- vgl. BT-Drs. 14/4595[↩]
- vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 17 Rn. 180[↩]










