Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei tariflicher Übergangsversorgung

Für die Dauer einer tariflichen Übergangsversorgung besteht kein Anspruch auf Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung.

Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei tariflicher Übergangsversorgung

Der Loss of Licence-TV, der in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall Anwendung findet, regelt ein Übergangsgeld nicht ausdrücklich, sondern verweist bei einem dauernden Verlust der Tauglichkeit in seinem § 3 Abs. 3 auf den Ü-VersTV-Lotsen. Die Tarifregelungen des Ü-VersTV-Lotsen gewähren den begehrten Anspruch aber nicht.

Einen Zuschuss in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung sieht § 6 Abs. 3 Ü-VersTV-Lotsen nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und die Beklagte ihm vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Erblasser weder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war noch von der Beklagten vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung erhalten hat.

Aus § 6 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich der begehrte Anspruch nicht herleiten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen ist keine Anspruchsgrundlage1. Die Tarifnorm enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld (vgl. BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 33, aaO)). Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch zur Leistung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die Arbeitnehmer verpflichtet oder das Übergangsgeld einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte. Dies gilt schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über die Sozialversicherungspflicht einer Leistung nicht disponieren können. Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen2. Hiervon sind die Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Tarifnormen offensichtlich auch ausgegangen, wie bereits die Formulierung „unterliegt“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen deutlich macht.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Ü-VersTV-Lotsen. Eine solche ergänzende Auslegung scheitert bereits daran, dass keine Regelungslücke vorliegt, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte. Zudem wäre – selbst bei einer unterstellten Tariflücke – diese nicht zwingend in dem von den Klägern vertretenen Sinne zu schließen.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine unbewusste tarifliche Regelungslücke nicht gegeben. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wollten die Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung begründen oder eine Zusage erteilen und das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterwerfen. Vielmehr haben sie, wie im Übrigen § 6 Abs. 2 Satz 2 Ü-VersTV-Lotsen zeigt, lediglich die vorgefundene sozialversicherungsrechtliche Situation deklaratorisch wiedergeben wollen. Die Tarifregelungen setzen die gesetzliche Beitragspflicht voraus, begründen sie hingegen nicht. Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine Zusage in dem von den Klägern angenommenen Sinne anzunehmen, müsste in der Tarifnorm seinen klaren Niederschlag gefunden haben3, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Verzicht der ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Regelung des § 4 Ü-VersTV-Lotsen schließen. Aus der Streichung kann nicht auf den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, den Übergangsversorgten den fiktiven Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Anteil der Übergangsversorgung ohne Wenn und Aber zu verschaffen4.

Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Tariflücke hätte die Klage auch aus anderen Grünen keinen Erfolg.

Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien diese geschlossen hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden5.

Eine Lückenschließung durch die Arbeitsgerichte ist in diesem Fall unzulässig. Sie würde in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine Neuregelung oder Ergänzung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten und überlassen6. Die Arbeitsgerichte können nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien ausgleichen, indem sie „Vertragshilfe“ leisten7.

Im Entscheidungsfall kommen durchaus verschiedene Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich sowohl für als auch gegen eine Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile entscheiden oder andere differenzierte Lösungen entwickeln können, beispielsweise durch den Abschluss von unterschiedlichen Versorgungsergänzungsverträgen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch die derzeit von den Tarifvertragsparteien diskutierte Neuregelung, die eine bestimmte Regelung der Übergangsversorgung ins Auge gefasst hat. Es würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden könnten, welche Lösung ihnen sachgerecht und angemessen erschiene.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2011 – 10 AZR 92/10

  1. BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 33, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32[]
  2. BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 33, aaO[]
  3. BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 35, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32[]
  4. BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 36, aaO[]
  5. vgl. Krause in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 197 ff.; Däubler TVG 2. Aufl. Einl. Rn. 522 ff.; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 1034 ff.[]
  6. vgl. BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 170/07, Rn. 13, BAGE 124, 210; 08.11.2006 – 4 AZR 558/05, Rn. 24, BAGE 120, 72; 23.09.1981 – 4 AZR 569/79, BAGE 36, 218[]
  7. siehe BAG, 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32[]