Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – für die Montage von Fenstern, Markisen und Fliegengittern

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweiligen Verfahrenstarifvertrags fallen.

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – für die Montage von Fenstern, Markisen und Fliegengittern

Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.

Für den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen1.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorbringt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen2. Ist entsprechender Tatsachenvortrag gehalten, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber im Rahmen des substantiierten Bestreitens entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört auch die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten3.

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Nach diesen Maßgaben ist das Hessische Landesarbeitsgericht4 in der Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass im hier zu beurteiltenden Montagebetrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. II und Abschn. V Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausgeführt wurden. In dem Betrieb wurden arbeitszeitlich überwiegend industriell vorgefertigte und vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich veränderte Fenster und Türen eingebaut und damit im Zusammenhang stehende vorbereitende Werkstattarbeiten (Setzen von Tür- und Fenstergriffen usw.) sowie Verkaufstätigkeiten ausgeführt habe. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat diese Arbeiten zutreffend unter die Beispielstätigkeit des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes subsumiert. Es hat alle Umstände berücksichtigt und gewürdigt, die nach der ständigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung für diese Beispielstätigkeit erheblich sind5.

Die erbrachten Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern in Gebäuden sind jedenfalls bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Gleiches gilt für die Montage von Fliegengittern und Markisen.

§ 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst alle Arbeiten, die irgendwie – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, sodass sie in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Zu der Erstellung des Bauwerks gehört nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist6.

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Die – zweifellos gewerblichen – Reparaturarbeiten an den Fenstern dienten dazu, das Bauwerk instand zu halten, an dem sie ausgeführt wurden. Die Montage einer Markise oder eines Fliegengitters verändert ein Gebäude nach den Wünschen des Bauherrn7.

Der Montagebetrieb erbrachte die baulichen Leistungen auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, selbst wenn sie für die Arbeiten ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge genannten Betriebe des Ausbaugewerbes verwendet haben sollte8.

Der Montagebetrieb ist nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes von ihrem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen.

Voraussetzung für eine solche Ausnahme ist, dass in dem Betrieb arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen9.

Die Arbeitgeberin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfüllt sind. Eine arbeitszeitlich überwiegende Ausführung von Glaserarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge hat die Arbeitgeberin nicht behauptet. Soweit sie vorgetragen hat, überwiegend seien nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 der Verfahrenstarifverträge ausgenommene Schreinerarbeiten verrichtet worden, übersieht sie, dass die Rückausnahme eingreift, weil in ihrem Betrieb nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen arbeitszeitlich überwiegend Montagebauarbeiten ausgeführt wurden.

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Die Arbeitgeberin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erstreckung der Rechtsnormen der im Streitfall einschlägigen Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes nach Absatz 4 Nr. 5 der Anlage 37 (zu § 10 Abs. 1) SokaSiG beschränkt ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht die Mitgliedschaft der Arbeitgeberin in der Tischler-Innung Hamm erst seit dem 25.08.2014. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, dass ihr Betrieb im Streitzeitraum mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff gewesen sei und auch die weiteren in Absatz 4 Nr. 5 der Anlage 37 (zu § 10 Abs. 1) SokaSiG genannten Voraussetzungen erfüllt habe. Die Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerke vom 15.10.2017 ist für die Zeit von Dezember 2009 bis Mai 2013 schon deshalb nicht einschlägig, weil die Arbeitgeberin erst nach diesem Zeitraum am 25.08.2014 und damit nach dem Stichtag des 30.06.2014 Mitglied der Tischler-Innung Hamm geworden ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2021 – 10 AZR 135/19

  1. st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 – 10 AZR 384/18, Rn. 17 mwN[]
  2. st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 – 10 AZR 384/18, Rn. 18 mwN[]
  3. st. Rspr., zB BAG 16.09.2020 – 10 AZR 56/19, Rn. 44 mwN[]
  4. Hess. LAG 18.08.2016 – 9 Ca 1172/14[]
  5. vgl. BAG 24.02.2021 – 10 AZR 43/19, Rn. 25 mwN[]
  6. st. Rspr., vgl. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 337/18, Rn. 58[]
  7. vgl. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 337/18, Rn. 60[]
  8. vgl. BAG 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 43[]
  9. st. Rspr., zB BAG 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 30; krit. Grzeszick NZA 2021, 757, 758 ff.[]
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