Die in § 7 Abs. 7 SokaSiG angeordnete Geltungserstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils maßgeblichen Fassung (VTV) auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts verfassungsgemäß.
Die Beitragspflichten des Handwerksunternehmens folgen aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. V Nr. 29, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2009.
Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des Beklagten sind erfüllt.
Der im Freistaat Bayern gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV 2009 (§ 1 Abs. 1 VTV 2009). Die bei dem Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV 2009 erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV 2009). Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 VTV 2009 eröffnet. Im Betrieb des Beklagten werden arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV 2009 ausgeführt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus untersucht werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen1.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten zeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV 2009 ausgeübt werden. Der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb des Beklagten zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen in Form von Abbruch- und Entkernungsarbeiten erbracht werden. Die Darlegungen des Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sind nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat sich auf ein Schreiben des Beklagten bezogen, in dem dieser selbst erklärt, „Abbruch- und Entkernarbeiten“ auszuführen. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht in entscheidungserheblicher Weise entgegengetreten. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Bundesarbeitsgericht sieht von einer Begründung nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab.
Das Hessische Landesarbeitsgericht ist in der Vorinstanz zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Sozialkassenbeiträge für den Anspruchszeitraum2
Die dem Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zustehenden Ansprüche sind nicht aufgrund eines Vergleichs erloschen. Die Parteien haben keinen neuen Schuldgrund geschaffen, indem sie einen Vergleich über die bestehenden Beitragsansprüche geschlossen haben3. Der für den Abschluss eines Vergleichs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Einigung erzielt worden wäre. Er kann bereits die für den Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft handelnde Person nicht namentlich benennen, mit der er die Vereinbarung getroffen haben will.
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die Vorinstanzen angenommen haben, die geltend gemachten Beitragsansprüche seien nicht erfüllt. Sie sind davon ausgegangen, der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Zahlungen erfolgt seien, um die streitgegenständlichen Ansprüche zu tilgen. Das Bundesarbeitsgericht braucht nicht darüber zu entscheiden, ob ein solcher Vortrag vom Beklagten mit Blick auf § 18 Abs. 1 Satz 2 des im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen VTV vom 03.05.2013 idF vom 24.11.2015 (VTV 2015) überhaupt zu verlangen ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV 2015 sind §§ 366, 367 BGB nicht anzuwenden. Selbst wenn der tarifvertragliche Ausschluss unwirksam sein sollte, hätte der Beklagte keinen ausreichenden Tatsachenvortrag erbracht, um die Tilgungsreihenfolge der §§ 366, 367 BGB bestimmen zu können.
Ist der Ausschluss wirksam, besteht ein durch § 315 BGB begrenztes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Gläubiger der Beiträge4. Eine ausdrückliche Erklärung, welche Forderungen mit den geleisteten Zahlungen getilgt werden sollen, hat der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nicht abgegeben. Durch sein prozessuales Verhalten hat er jedoch konkludent zu verstehen gegeben, dass er die Zahlungen jedenfalls nicht zur Tilgung der streitgegenständlichen Ansprüche verstanden wissen will. Er hat den Rechtsstreit weder für erledigt erklärt noch die Klage zurückgenommen, sondern die Ansprüche weiterverfolgt. Dass dieses Verhalten angesichts der zahlreichen Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft unbillig iSv. § 315 BGB wäre, ist nicht ersichtlich.
Für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien §§ 366, 367 BGB nicht wirksam abbedingen konnten und die Vorschriften anzuwenden sind, hat der Beklagte keinen ausreichenden Sachvortrag erbracht. Der gezahlte Betrag war nicht ausreichend, alle seine Verbindlichkeiten nebst Zinsen zu tilgen. Der Beklagte hätte jedenfalls die Tatsachen vortragen müssen, aufgrund derer die Erfüllungswirkung anhand der gesetzlichen Tilgungsreihenfolgen nach § 366 Abs. 2 und § 367 Abs. 1 BGB zu ermitteln gewesen wäre.
Der Beklagte kann der Durchsetzbarkeit der Klageforderung mit Blick auf die von ihm geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.109, 41 Euro nicht das sog. Dolo-agit-Gegenrecht entgegenhalten5. Danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“)6. Dass dem Beklagten aufgrund der zahlreichen Beitrags- und Zinsstreitigkeiten ein wie auch immer gearteter Anspruch auf Rückgewährung der geleisteten Zahlungen aus Leistungskondiktion zusteht, ist nicht ersichtlich.
Ungeachtet der fehlenden Tarifbindung ist der Beklagte an den VTV 2015 nach § 5 Abs. 4 TVG gebunden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2015 vom 04.05.20167 für wirksam befunden8. Der Beschluss wirkt nach § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für und gegen jedermann und damit auch für und gegen den Beklagten.
Gegen die Geltungserstreckung des VTV 2009 auf den nicht tarifgebundenen Beklagten durch § 7 Abs. 7 iVm. Anlage 32 SokaSiG bestehen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken9.
Die erhobene Verfahrensrüge des Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte das SokaSiG nicht ohne Hinweis als Geltungsgrund für den VTV 2009 heranziehen dürfen, hat das Bundesarbeitsgericht geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab.
§ 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar10. Etwaige Eingriffe in die Tarifautonomie wären jedenfalls gerechtfertigt. Sie erwiesen sich als verhältnismäßig. Dem Gesetzgeber steht ein Prognose- und Beurteilungsspielraum zu. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber mit den Erwägungen, die dem SokaSiG zugrunde liegen, den ihm eröffneten Spielraum nicht überschritten.
§ 7 SokaSiG verstößt aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur mit Blick auf den Ausschluss möglicher Rückforderungsansprüche11, sondern auch hinsichtlich der Beitragspflicht selbst. Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls gerechtfertigt12. Da sich der Zugriff auf das Vermögen betroffener Arbeitgeber als rechtmäßig erweist, bleibt für den vom Beklagten angenommenen enteignungsgleichen Eingriff kein Raum.
§ 7 SokaSiG verletzt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden13. Der gegenteiligen Ansicht des Beklagten stimmt das Bundesarbeitsgericht nicht zu.
Der Beklagte musste wie alle Betroffenen mit der nachträglichen – gesetzlichen – Bestätigung der Beitragspflicht aufgrund der Verfahrenstarifverträge rechnen. Sein Einwand, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Fallgruppe der überragenden Belange des Gemeinwohls, nach der eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist, sei nicht einschlägig, trägt nicht. Ob der Sachverhalt einer der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zugeordnet werden kann, ist unerheblich, weil sie nicht abschließend sind14.
Mit dem SokaSiG hat der Gesetzgeber die in der Entscheidung vom 21.09.201615 festgestellten formellen Mängel geheilt16. Die Ausführungen der Revision veranlassen zu keiner anderen Bewertung.
Bis zum 20.09.2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV in der Fassung der Anlage 32 des SokaSiG, auf die § 7 Abs. 7 SokaSiG verweist17. Es entsprach der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass diese Fassung des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden war. Die von dem Beklagten und anderen in Anspruch genommenen Arbeitgebern gehegten Zweifel waren keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Annahme der fehlenden Normwirkung der Verfahrenstarifverträge beruhenden Dispositionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde18. Aus diesem Grund ist es unerheblich, dass sich der Beklagte den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und den damit verbundenen Prozesskosten nur deshalb ausgesetzt haben will, weil er von der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV ausgegangen sei.
Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TVG geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen19.
§ 7 SokaSiG „kassiert“ nicht unter Verstoß gegen Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung sollte – letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit – statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht gesetzt werden. Dies hält das Bundesarbeitsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich20.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juli 2019 – 10 AZR 498/17
- BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 15; 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 18; 19.02.2014 – 10 AZR 428/13, Rn. 10[↩]
- Hess. LAG 18.07.2017 – 12 Sa 1014/16[↩]
- zu der schuldumschaffenden Wirkung eines Vergleichs BAG 27.08.2014 – 4 AZR 999/12, Rn. 31, BAGE 149, 60[↩]
- Staudinger/Olzen [2016] § 366 Rn. 51[↩]
- vgl. zu der Rechtsnatur BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16, Rn. 38 f., BAGE 162, 221[↩]
- vgl. BAG 20.10.2016 – 6 AZR 715/15, Rn. 74 mwN; BGH 21.04.2016 – I ZR 276/14, Rn. 12[↩]
- BAnz. AT 9.05.2016 B4[↩]
- BAG 20.11.2018 – 10 ABR 12/18, Rn. 27 ff.[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 42 ff.[↩]
- vgl. BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 30 ff.; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 45 ff.[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 56 ff.[↩]
- BAG 27.03.2019 – 10 AZR 318/17, Rn. 54 ff. mwN[↩]
- BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 68 ff.[↩]
- vgl. BVerfG 17.12 2013 – 1 BvL 5/08, Rn. 64, BVerfGE 135, 1; BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 47[↩]
- BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, BAGE 156, 213[↩]
- BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 48; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 94 ff.[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 77 ff.[↩]
- BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 49; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 79 ff.[↩]
- BAG 8.05.2019 – 10 AZR 559/17, Rn. 50; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 51[↩]
- vgl. BAG 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 92 ff.[↩]











