Beleidigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Liegt eine einmalige eskalierende Situation bei beendetem Arbeitsverhältnis vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben worden sind, spricht das gegen eine Wiederholungsgefahr und ein mit Strafe bedrohter Unterlassungsanspruch muss nicht bestehen.

Beleidigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem hier vorliegenden Fall die Unterlassungsklage eines Arbeitgebers abgewiesen und gleichzeitig die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel bestätigt. Die klagende Arbeitgeberin kündigte der in einer kleinen Filiale beschäftigten verklagten Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit und stellte sie sofort frei. Trotz Arbeitsunfähigkeit bestand sie auf sofortige Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als „Arschloch“. Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.

Die Arbeitgeberin verlangte von ihr, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Dazu war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Daraufhin erhob die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Kiel eine entsprechende Unterlassungsklage. Sie meinte, hier bestünde Wiederholungsgefahr, wie sich schon aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben, zeige. Die verklagte Arbeitnehmerin hat im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt versichert, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde, und verteidigt sich gegen die Klage.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausgeführt, dass zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet wird, wenn Äußerungen bereits einmal gefallen sind. Liegt aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis, spricht das gegen eine Wiederholungsgefahr. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich gegen eine Unterlassungsklage verteidigt. Alle Einzelumstände des Falles und auch das Prozessverhalten müssen betrachtet werden.

Die Unterlassungsklage ist daher mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen worden.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. August 2014 – 3 Sa 153/14