Benachteiligung wegen einer vermuteten Sympathie für China

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist allerdings, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen sind keine „Weltanschauung“.

Benachteiligung wegen einer vermuteten Sympathie für China

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die 1961 geborene Klägerin ist Han-Chinesin. Sie hat an der P Fremdsprachenuniversität studiert. Ihr Vater ist an dieser Professor und Präsident des Chinesischen Germanistenverbandes. Die Klägerin ist nicht Mitglied der Kommunistischen Partei Chinas. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die Klägerin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Im April 2010 bewarb sie sich erfolglos für eine Festanstellung. Ende Juni 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus den befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängern werde. Die Klägerin erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen. Sie macht geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden, weil ihr diese – unzutreffend – eine Weltanschauung unterstellt habe. Die Beklagte habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Ihre Entlassung sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte angenommen habe, „sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“. Die Beklagte habe sie daher wegen einer unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung diskriminiert.

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Die Klage blieb sowohl vor Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Köln1 wie nun auch letztinstanzlich vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob und wo heute noch eine „kommunistische Weltanschauung“ o.ä. existiert. Unbestritten lehnt die Klägerin derartiges für sich ab und ist auch nicht Mitglied der KP China. Sofern sie der beklagten Rundfunkanstalt vorhält, diese sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie für die Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, trägt sie keine Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet hätte, indizierte dies nicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Weltanschauung unterstellt hätte. Im Übrigen bedeutet Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei; schon gar nicht kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass deren weltanschauliche Fundierung, so sie eine hat, vom Sympathisanten geteilt wird. Das Bundesarbeitsgeriht hat daher wie die Vorinstanzen die Klage als unschlüssig abgewiesen.

Als arbeitnehmerähnliche Person fällt die Klägerin unter den Schutz des AGG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG.

Die Klägerin ist aber nicht „wegen“ ihrer Weltanschauung oder einer ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde, wobei die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpfen muss2. Eine Benachteiligung durch Unterlassen kommt in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nicht verlängert3. Dabei reicht es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative AGG aus, dass der Benachteiligte eine schlechtere Behandlung erfährt, als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Lage erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung kann also auch in Betracht kommen, wenn es an konkreten Personen in einer vergleichbaren Lage mangelt.

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Die Klägerin hat aber keine Indizien für die Vermutung vorgetragen, sie sei wegen einer ihr unterstellten Weltanschauung von der Beklagten benachteiligt worden.

Rechtlich zutreffend geht die Klage zunächst davon aus, dass ein Arbeitgeber einen Betroffenen auch dann benachteiligt, wenn er das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung irrig nur annimmt (§ 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG). Die Klägerin macht nicht geltend, von der Beklagten wegen einer bei ihr tatsächlich vorliegenden Weltanschauung benachteiligt worden zu sein. Sie sieht sich vielmehr benachteiligt, weil die Beklagte bei ihr – irrigerweise – eine Weltanschauung vermutet habe und sie aufgrund dieser unzutreffenden Vermutung ungünstiger behandelt habe, als es eine andere Person ohne eine solche vermutete Weltanschauung erfahren würde.

Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin keine Indizien dafür vorgetragen hat, dass die Beklagte ihr überhaupt eine „Weltanschauung“ unterstellt hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr unterstellt „Sympathie für die Volksrepublik China“ zu haben und „gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich“ zu sein. Wenn man zugunsten der Klägerin annimmt, die Beklagte habe bei ihr tatsächlich diese Einstellungen angenommen4, stellt dies ersichtlich nicht die Annahme einer „Weltanschauung“ der Klägerin dar. Abgesehen davon, dass man Sympathie „für ein Land“ streng genommen gar nicht empfinden kann und der Vorwurf, „zu freundlich“ über das Handeln einer Regierung zu berichten, die sachliche Rüge mangelnder journalistischer Objektivität enthält, weist eine solche Kritik schon für sich genommen keinerlei Bezug zu einer Weltanschauung auf. Insbesondere indizierte eine solche Sichtweise der Klägerin entgegen der mit der Revision weiter vertretenen Auffassung keine „Unterstützung für die KP China“, wie dies die Klägerin ihrerseits schlussfolgern will. Aber selbst wenn die Beklagte solches unterstellt haben sollte, ergäbe sich daraus wiederum nicht, die Beklagte habe der Klägerin eine „Weltanschauung“ unterstellt. Abgesehen davon fehlt es an jeder Darlegung, inwieweit die Politik der KP China, das Handeln der Regierung der Volksrepublik China oder die in der Volksrepublik China stattfindenden gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Prozesse überhaupt noch „weltanschaulich“ fundiert sind. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin, sie habe an der Fremdsprachenuniversität in P studiert und ihre Kommilitonen oder Studenten ihres Vaters seien heute Diplomaten oder bekleideten inzwischen hohe Funktionen. Insoweit legt die Klägerin schon nicht dar, welche Bedeutung solche Tatsachen in der Vorstellungswelt der Beklagten für die Behandlung der Klägerin gespielt haben sollen.

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Es kann dabei dahinstehen, ob heute überhaupt noch von einer „kommunistischen Weltanschauung“ gesprochen werden kann, die im Allgemeinen eingenommen werden könnte oder die speziell im Falle der Volksrepublik China handlungsleitend ist. Unstrittig weist die Klägerin für ihre Person solches von sich, sie ist auch nicht Mitglied der KP China. Wenn sich andererseits die Beklagte einer in die Diskussion geratenen „Regierungsfreundlichkeit“ der Chinaredaktion näher angenommen hat und eine unter Umständen nicht gewahrte journalistische Distanz zum Handeln der Regierung in P abzubauen versuchte, so wandte sie sich weder gegen „Sympathie für die Volksrepublik China“ noch hatte dies mit „Unterstützung der KP China“ zu tun. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, sie sei wegen einer Weltanschauung oder auch nur wegen einer unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden.

Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter entschieden, dass jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und einer „Weltanschauung“ vorliegend nicht zu bejahen ist.

Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Weltanschauung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Weltanschauung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat5. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an6.

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Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht selbst unter der Annahme, die Beklagte habe der Klägerin zu Unrecht eine Weltanschauung unterstellt, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Kausalität zwischen der Weltanschauung und dem Nachteil unwahrscheinlich ist.

Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem nach dem AGG verbotenen Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt7. Solche Fehler hat die Revisionsbegründung nicht aufgezeigt.

Revisionsrechtlich ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die behaupteten Benachteiligungen zeitlich lange vor der Entscheidung lagen, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden. Die Beklagte erneuerte den Honorarrahmenvertrag mit der Klägerin noch am 20.07.2009. Die Komplexe „Austausch der gesamten Redaktionsleitung“, „Ablehnung des VIP-Beitrags der Klägerin“ vom 07.03.2009, „Abstrafen wegen des frühzeitigen Verlassens des Nachtdienstes“ am 23.04.2009, „Einschränkung der Tätigkeit der Klägerin“ (April 2009) sowie „Nichtteilnahme an der Buchmesse“ am 4.06.2009 liegen sämtlich vor diesem Datum. Wenn die Beklagte sich im Juli 2009 entschied, die Zusammenarbeit mit der Klägerin fortzusetzen, erschließt sich nicht, weshalb sie sich wegen der gleichen Umstände ca. ein Jahr später entschließen sollte, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden. Im Übrigen handelt es sich hier um eine Würdigung vor allem auf tatsächlichem Gebiet, welche dem Berufungsgericht zukommt und einen Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen lässt.

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Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden, dass sich die Beklagte im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darauf berufen kann, gerade im Bereich der redaktionell tätigen freien Mitarbeiter für eine gewisse Fluktuation sorgen zu wollen.

Es ist anerkannt, dass den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht genommen werden darf8. Die Klägerin war als Radio-/Onlineredakteurin beschäftigt und zählte damit auch zu den programmgestaltenden Redakteuren9. Das Landesarbeitsgericht hat auch eine Zusammenschau aller Indizien und damit eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12

  1. LAG Urteil vom 13.02.2012 – 2 Sa 768/11[]
  2. vgl. BAG 22.07.2010 – 8 AZR 1012/08, Rn. 50, AP AGG § 22 Nr. 2 = EzA AGG § 22 Nr. 2[]
  3. vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 364/11, Rn. 25; vgl. auch EuGH 4.10.2001 – C-438/99 – [Jiménez Melgar] Rn. 47, Slg. 2001, I-6915 = AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 3 = EzA BGB § 611a Nr. 17, zur Nichterneuerung eines befristeten Vertrags bei einer schwangeren Arbeitnehmerin[]
  4. Sympathie für die Volksrepublik China, zu freundliche Einstellung gegenüber der Regierung dieses Landes[]
  5. st. Rspr., vgl. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 364/11, Rn. 32; 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, Rn. 42[]
  6. BAG 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, Rn. 42[]
  7. BAG 21.06.2012 – 8 AZR 364/11, Rn. 34; 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 36[]
  8. vgl. BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 21, BAGE 119, 138; grundlegend BVerfG 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 ua. – BVerfGE 59, 231[]
  9. BAG 26.07.2006 – 7 AZR 495/05, Rn. 18, aaO[]
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