Dem Arbeitgeber steht es nach § 106 GewO unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten arbeitstäglichen Arbeitszeit frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten Dauer anzuordnen. Die in § 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar und verwehren es dem Arbeitgeber nicht, kraft seines Weisungsrechts längere Pausen vorzusehen1.
Der Arbeitgeber ist gemäß § 4 ArbZG verpflichtet, bei einer Vollarbeitszeit von mehr als sechs Stunden Dauer mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mindestens 45 Minuten Dauer anzuordnen, wenn die gesamte aus Vollarbeitszeit und Bereitschaftsdienst bestehende Arbeitszeit länger als neun Stunden währt.
Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer gem. § 4 Satz 3 ArbZG nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Auch Bereitschaftsdienst ist aufgrund der in Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 20032 geschaffenen Regelung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Arbeitszeit im Sinne von § 2 ArbZG3. Dementsprechend ist Bereitschaftsdienst bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen4.
Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen im Sinne des § 4 ArbZG dar. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann5, entgegen6.
Der Arbeitgeber kann kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) während des Bereitschaftsdienstes wirksam Pausen anordnen, indem er im Voraus Unterbrechungen des Bereitschaftsdienstes festlegt, während derer der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Solche Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und mangels gegenteiliger Regelung nicht zu vergüten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09
- Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 4 Rn. 19; Schütt/Schulte ArbZG § 4 Rn. 15[↩]
- BGBl. I S. 3002[↩]
- vgl. BAG, 15.07.2009 – 5 AZR 867/08; BAG 16.03.2004 – 9 AZR 93/03, BAGE 110, 60, 65; 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, BAGE 105, 32[↩]
- ErfK/Wank 10. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1[↩]
- st. Rspr., BAG, 13.10.2009 – 9 AZR 139/08 m.w.N.[↩]
- ErfK/Wank § 4 ArbZG Rn. 1; Schütt/Schulte ArbZG § 4 Rn. 4; Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 4 Rn. 1c[↩]











