Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung – und der Rechtsweg

Für einen Rechtsstreit über die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III sind die Sozialgericht zuständig.

Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung – und der Rechtsweg

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 e ArbGG zuständig. Gemäß dieser Vorschrift sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere. Darunter fallen alle Bescheinigungen und Erklärungen, die der Arbeitgeber über das Arbeitsverhältnis oder einzelne seiner Elemente aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung abzugeben hat, u.a. die im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungen stehenden Bescheinigungen nach dem SGB III. Nach allgemeiner Ansicht ist deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet für Klagen auf Erteilung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III1.

Dagegen ist für eine Klage auf Berichtigung einer gemäß § 312 SGB III zu erteilenden Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Hierbei handelt es sich um keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits mit Urteil vom 13.05.19882 für die Arbeitsbescheinigung nach § 133 Abs. 1 ArbGG entschieden. Das Bundessozialgericht ist dem gefolgt3. Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich dem bereits in der Vergangenheit angeschlossen4, denn alle mit den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Rechtsfolgen einer Arbeitsbescheinigung zusammenhängenden Fragen sind öffentlich-rechtlicher Art. Maßgeblich sind öffentlich-rechtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.

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Im vorliegenden Fall geht es dem Arbeitnehmer mit seiner Klage um die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung und nicht um deren erstmalige Erteilung. Denn die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer bereits eine Bescheinigung auf dem Formular der Agentur für Arbeit ausgestellt und übersandt. Die wesentlichen Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers, zum Beschäftigungsverhältnis, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zum Arbeitsentgelt und zur Kündigungsfrist finden sich auf dem Formular. Damit ist der Anspruch auf Erteilung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung erfüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer die Richtigkeit einiger Angaben moniert.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. August 2021 – 6 Ta 65/21

  1. vgl. BAG 30.08.2000 – 5 AZB 12/00; Hauck/Noftz/Voelzke, SGB, § 312 SGB III Rn. 23[]
  2. BAG 13.05.1988 – 5 AZR 467/87[]
  3. BSG 12.12.1990 – 11 Rar 43/88; LSG Berlin-Brandenburg 14.01.2008 – L 16 B 426/07 AL; vgl. auch BAG 15.01.1992 – 5 AZR 15/91 – und BAG 11.06.2006 – 5 AZB 1/03[]
  4. LAG Schleswig-Holstein 22.10.2015 – 6 Ta 173/15[]

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