Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen richten sich die Arbeitsbedingungen der Berliner Wachpolizisten nach dem „Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin)“ vom 14.10.2010 in der jeweiligen Fassung.

Nach dessen § 2 finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – (Bundesvorstand), jeweils ggf. zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis von dem Geltungsbereich erfasst wird. Damit ist auch § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder anwendbar, der zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum 31.12 2011 anordnete.
Maßgebend für die Eingruppierung sind danach weiterhin §§ 22, 23 BAT/BAT-O iVm. Anlage 1a.
Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am 1.01.2012 als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder).
Eine Überprüfung und ggf. Neufestsetzung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte danach für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (siehe Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder)1.
Dementsprechend ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend davon ausgegangen, dass es – unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum TVÜ-Länder – für die tarifgerechte Eingruppierung des Wachpolizisten auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/BAT-O ankommt2.
§ 22 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BAT/BAT-O ist der Wachpolizist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Deshalb sind für die zutreffende Eingruppierung grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O zu bestimmen3. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zB unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend4. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2018 – 4 AZR 274/16