Sind für die Frage, ob ein Arbeitgeber so viele Arbeitnehmer beschäftigt, dass er zu einer Massenentlassungsanzeige verpflichtet ist, Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen? Diese Frage hat jetzt das Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Fall betreibt die Arbeitgeberin Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24.11.2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zum 31.07.2015. In der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 24.12 2014 erklärte die Arbeitgeberin mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht.
Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat die Arbeitnehmerin geltend gemacht, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Arbeitgeberin seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Arbeitgeberin 10 vH der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe. Demgegenüber hat die Arbeitgeberin gemeint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ihr stattgegeben1.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen angerufen. Für das Bundesarbeitsgericht ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Fragen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen dient der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 AZR 90/17 (A)
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 – 11 Sa 705/15[↩]











