Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben 1.

Nach §§ 67, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO kann die Berufung auch auf neue Tatsachen gestützt werden 2.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat 3.
Im hier entschiedenen Fall musste das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzte, wie es die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung gerügt hatte. Die Berufungsbegründung genügte jedenfalls wegen der von der Beklagten vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17
- vgl. etwa BAG 14.05.2019 – 3 AZR 274/18, Rn. 18; 26.04.2017 – 10 AZR 275/16, Rn. 12[↩]
- BAG 23.02.2011 – 4 AZR 313/09, Rn. 15[↩]
- BAG 14.05.2019 – 3 AZR 274/18, Rn. 17; 26.04.2017 – 10 AZR 275/16, Rn. 11 mwN[↩]