Berufungsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

Berufungsbegründung in Arbeitsgerichtsverfahren

Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält1.

Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll2.

Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen3.

Jedoch kann vom Berufungskläger nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist4.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung5. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung6.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 3 AZR 122/18

  1. st. Rspr., zB BAG 11.06.2013 – 9 AZR 855/11, Rn. 16; 18.05.2011 – 4 AZR 552/09, Rn. 14; vgl. auch BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, Rn. 11[]
  2. st. Rspr., zB BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – aaO; vgl. auch BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – aaO[]
  3. st. Rspr., zB BAG 18.05.2011 – 4 AZR 552/09 – aaO; 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – aaO[]
  4. vgl. BAG 28.05.2009 – 2 AZR 223/08, Rn. 18; sowie insbes. 16.03.2004 – 9 AZR 323/03, zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45; 14.12 2004 – 1 AZR 504/03, zu I 2 der Gründe, BAGE 113, 121[]
  5. BAG 23.02.2016 – 3 AZR 230/14, Rn. 9; vgl. auch BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, Rn. 9; dazu und zum Folgenden auch BAG 14.03.2017 – 9 AZR 54/16, Rn. 8 ff.[]
  6. vgl. BAG 23.02.2016 – 3 AZR 230/14, Rn. 9; 15.03.2011 – 9 AZR 813/09, Rn. 9[]