Die Berufungsbegründung muss nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt.

Sie soll die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereiten ((vgl. BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 7)).
Ausgehend von diesem Zweck muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will.
Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ((BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – zu 2 a der Gründe mwN)).
Ausgehend von dem dargelegten Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520 ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungsführer und ihrer Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht andeutungsweise entnehmen, mit welchen rechtlichen Argumenten die in Bezug genommene Entscheidung zu ihrem Ergebnis gekommen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese in Frage zu stellen ((BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 14; für das Revisionsverfahren BAG 7. Juni 2017 – 1 AZR 626/15 – Rn. 12)).
Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegt hierin ersichtlich nicht. Die bloße Bezugnahme auf die angeführten Entscheidungen und deren auszugsweise wörtliche Wiedergabe lässt weder erkennen, welche Ausführungen des Arbeitsgerichts die Berufung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht beanstandet, noch welche Gründe für eine davon abweichende Auffassung sprechen und geeignet sein sollen, die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.
Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat. Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen ((BAG 6. September 2018 – 6 AZR 204/17 – Rn. 14; 23. November 2017 – 8 AZR 458/16 – Rn. 10 mwN)).
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. September 2019 – 6 AZR 455/18
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