Berufungsbegründung – und die Umstellung des Klageantrags

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.

Berufungsbegründung – und die Umstellung des Klageantrags

Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält1.

Der Kläger kann auch seinen Feststellungsantrag auf einen zulässigen Leistungsantrag umgestellt und damit die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum unzulässigen Feststellungsantrag angegreifen. Damit setzt er jedenfalls der ersten materiellen Begründung des Arbeitsgerichts einen ausreichenden Angriff entgegen. Mit seiner Antragsänderung verfolgt er sein ursprüngliches Begehren (hier: der ungekürzten Berechnung seiner Altersversorgung) und damit die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer weiter. Die Erweiterung oder Änderung seiner Klage ist nicht sein alleiniges Ziel2.

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Es ist ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat3.

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Teilaufnahme eines unterbrochenen Zivilprozesses

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Mai 2023 – 3 AZR 174

  1. BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 27, BAGE 169, 72[]
  2. vgl. BAG 18.09.2019 – 4 AZR 275/18, Rn. 12[]
  3. BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, Rn. 26, BAGE 169, 72[]